6 Vermessungsarbeiten auf Baustellen

Vermessungsarbeiten auf Baustellen sind mit vielfältigen Gefährdungen verbunden, z. B.:

Vor Beginn der Arbeiten müssen die erforderlichen Schutzmaßnahmen mit der Baustellenleitung oder dem Koordinator beziehungsweise der Koordinatorin nach § 3 Baustellenverordnung (SiGeKo) abgestimmt werden. Dazu gehört auch die Einweisung in das Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept für die Baustelle durch den oder die SiGeKo. Es sollten zudem Informationen über besondere Gefährdungen auf der jeweiligen Baustelle eingeholt werden. Die dort ausgehängten Sicherheitsregeln sind stets zu befolgen.

Abb. 21 Gefahrbereich beim Betrieb eines Baggers

Abb. 21 Gefahrbereich beim Betrieb eines Baggers


6.1 Baustellenverkehr

Vermessungsarbeiten auf Baustellen sind möglichst in Zeiten ohne Baubetrieb durchzuführen. Ist dies nicht möglich, muss zumindest im engeren Vermessungsbereich der Maschinenbetrieb und Baustellenverkehr eingestellt werden.

Während des Betriebs der Maschinen sind die maschinenführenden Personen auf ihre Arbeit konzentriert und zugleich bestehen vom Bedienstand der Maschine aus gesehen oft große tote Winkel. Deshalb ist vor dem Vorbeigehen Sichtkontakt zum Maschinenführer oder zur Maschinenführerin aufzunehmen. Dieser oder diese muss die Arbeiten einstellen und signalisieren, dass gefahrlos vorbeigegangen werden kann. Besondere Vorsicht ist zudem bei rückwärtsfahrenden Baumaschinen geboten.


6.2 Zugänge und Standplätze

Vermessungsarbeiten auf Baustellen sowie an und auf Bauwerken dürfen nur durchgeführt werden, wenn tragfähige und sicher begehbare Zugänge und Standplätze vorhanden sind.

Besteht an Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen Absturzgefahr, so sind vom verantwortlichen Bauunternehmen Schutzvorrichtungen gegen Absturz anzubringen (z. B. Seitenschutzsysteme). Wenn technische Schutzlösungen gegen Absturzgefahren nicht umgesetzt werden können, müssen persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz verwendet werden. Bei der Verwendung von PSAgA muss auf sichere Anschlagpunkte geachtet werden (weitere Informationen siehe Kapitel 2.3.7 "PSA gegen Absturz").

Die Arbeitsstättenverordnung gibt in Verbindung mit der zugehörigen Technischen Regel ASR A2.1 wie auch die DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" verbindlich vor, wann Schutzvorrichtungen gegen Absturz auf Baustellen vorhanden sein müssen:

  1. unabhängig von der Absturzhöhe an

  2. bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe, soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist, an

  3. bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen.

Bei einer Absturzhöhe bis zu 3,00 m ist eine Schutzvorrichtung entbehrlich an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern und Geschossdecken von baulichen Anlagen mit bis zu 22,5 Grad Neigung und nicht mehr als 50 Quadratmeter Grundfläche, sofern die Arbeiten von hierfür fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten ausgeführt werden und diese Beschäftigten besonders unterwiesen sind. Die Absturzkante muss für die Beschäftigten deutlich erkennbar sein.

Auf Baustellen besteht zudem oftmals die Gefahr des Durchsturzes durch nicht tragfähige Bauteile, z. B. Wellplatten aus Faserzement oder Lichtkuppeln. Diese Bereiche müssen vor Aufnahme der Arbeiten gesichert sein, z. B. durch lastverteilende Beläge in Kombination mit Seitenschutz.


6.3 Persönliche Schutzausrüstungen auf Baustellen

Persönlichen Schutzausrüstungen kommen auf Baustellen eine besondere Bedeutung zu, da technische Schutzmaßnahmen oftmals nicht umzusetzen sind. Zu den üblichen PSA auf Baustellen gehören:

Abb. 22 Dreiteiliger Seitenschutz als Absturzsicherung

Abb. 22 Dreiteiliger Seitenschutz als Absturzsicherung

Mit der Leitung der Baustelle und dem Koordinator beziehungsweise der Koordinatorin ist abzustimmen, welche PSA auf der Baustelle grundsätzlich und in verschiedenen Arbeitsbereichen getragen werden muss. Weitergehende Informationen zur Auswahl und Verwendung von PSA sind im Kapitel 2.3 zu finden.



Rechtliche Grundlagen und weitere Informationen