2 Grundlagen des Arbeitsschutzes

2.1 Verantwortung im Arbeitsschutz

Der Arbeitgeber ist für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten im Rahmen der Arbeit verantwortlich. Diese Verantwortung beinhaltet insbesondere die Ermittlung von möglichen Gefährdungen und die Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe. Zudem liegen die Kontrolle der Wirksamkeit der festgelegten Maßnahmen sowie deren Anpassung an die aktuellen Gegebenheiten im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Bei diesen Prozessen muss das Ziel stets die Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sein. Die genannten Pflichten des Arbeitgebers kann dieser auch auf zuverlässige und fachkundige Personen übertragen. Bei Vermessungsarbeiten obliegt diese Aufgabe in der Regel der Leitung eines Vermessungstrupps.

Der Arbeitgeber ist zudem dazu verpflichtet, Betriebsärztinnen bzw. Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Unterstützung seiner Arbeitsschutzaktivitäten zu bestellen. Der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung hängt von der Beschäftigtenzahl ab und ist in der DGUV Vorschrift 2 geregelt.

Neben dem Arbeitsschutzgesetz und anderen Gesetzen (z. B. Mutterschutzgesetz) sind für Arbeitgeber staatliche Verordnungen (z. B. Betriebssicherheitsverordnung) und Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention") rechtsverbindlich. Die darin enthaltenen Vorgaben müssen eingehalten werden. Damit die oftmals abstrakten und unspezifischen Vorschriften in der Praxis leichter umgesetzt werden können, gibt es Technische Regeln des Staates sowie Regeln und Informationen der gesetzlichen Unfallversicherung mit konkreten, fachlichen Erklärungen und Empfehlungen.


Rechtliche Grundlagen und weitere Informationen

2.2 Organisation des Arbeitsschutzes

2.2.1 Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Arbeitsschutzinstrument, um Gefährdungen zu ermitteln, zu bewerten und auf dieser Grundlage Schutzmaßnahmen festzulegen. Sie muss auf eine bestimmte Tätigkeit oder einen bestimmten Arbeitsplatz bezogen sein, um daraus auf die individuelle Gefährdungslage zugeschnittene Schutzmaßnamen ableiten zu können. Gleichartige Arbeitsplätze können hierbei zusammen betrachtet werden.

Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen sollen nicht nur Unfallgefahren, z. B. im Straßenverkehr, berücksichtigt werden, sondern auch Gesundheitsgefahren, wie z. B. Infektionskrankheiten nach einem Zeckenstich oder auch Risiken für die psychische Gesundheit der Beschäftigten, z. B. durch Zeitdruck. Zudem sind Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote für bestimmte Personengruppen, z. B. Jugendliche oder Schwangere, zu beachten.

Wurden die Gefährdungen ermittelt und deren Gesundheitsrisiken nach der Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Folgen bewertet, müssen dazu passende Schutzmaßnahmen festgelegt und durchgeführt werden. Dabei gilt das "STOP-Prinzip" (siehe Abbildung 1): Zuerst muss geprüft werden, ob die Gefahrenquelle beseitigt werden kann. Dies würde z. B. bedeuten, ein Arbeitsmittel durch ein weniger gefährliches Arbeitsmittel zu ersetzen (Substitution). Ist ein Ersatz nicht möglich, müssen technische Schutzmaßnahmen angewendet werden. Wenn diese nicht umsetzbar sind, sind organisatorische Maßnahmen durchzuführen. Erst wenn die technischen und organisatorischen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kommen persönliche Schutzmaßnahmen, z. B. persönliche Schutzausrüstungen, in Betracht.

Abb. 1 STOP-Prinzip

Abb. 1 STOP-Prinzip


Damit die Schutzmaßnahmen tatsächlich wirkungsvoll sind und kontinuierlich verbessert werden können, muss die Durchführung konsequent überwacht und deren Wirksamkeit im Anschluss überprüft werden. Die Dokumentation aller Prozesse und Festlegungen in Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung sollte obligatorisch sein, zumal damit der unternehmerischen Nachweispflicht nachgekommen wird.

Abb. 2 Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung

Abb. 2 Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung

2.2.2 Unterweisung

Arbeitgeber sind verpflichtet, Beschäftigte über die Gefahren einer Tätigkeit sowie über entsprechende Maßnahmen und betriebliche Regelungen, z. B. Betriebsanweisungen, zu unterweisen und diese Unterweisung zu dokumentieren. Bestandteil der Unterweisung muss außerdem die Vermittlung von tätigkeitsspezifischen Vorgaben aus dem Regelwerk des Staates und der Unfallversicherungsträger in verständlicher Weise (z. B. hinsichtlich der Sprache) sein.

Statt die Unterweisung selbst durchzuführen, kann ein Arbeitgeber auch eine zuverlässige und fachkundige Person damit beauftragen. Unterweisungen müssen zudem mindestens einmal pro Jahr durchgeführt werden, bei Jugendlichen halbjährlich. Zusätzlich ist eine Unterweisung erforderlich vor Aufnahme einer Tätigkeit, bei Zuweisung einer neuen Tätigkeit, bei Veränderungen im Aufgabenbereich oder in den Arbeitsabläufen sowie anlassbezogen (z. B. nach einem Arbeitsunfall).

Unterweisungen können zudem durch Online-Tools oder Software unterstützt werden. Diese Hilfsmittel sollen und können jedoch nicht die persönliche Unterweisung am Arbeitsplatz ersetzen.

2.2.3 Koordinierung von Arbeiten

Bei Vermessungsarbeiten auf fremdem Betriebsgelände muss der Auftraggeber sicherstellen, dass die spezifischen Arbeitsschutzregelungen des Betriebes bekannt sind. Falls noch weitere Fremdfirmen auf dem Betriebsgelände tätig sind, muss sich das mit den Vermessungsarbeiten beauftragte Unternehmen mit den anderen Firmen bezüglich der Arbeitssicherheit abstimmen.

Insbesondere auf Baustellen arbeiten häufig Beschäftigte verschiedener Unternehmen. Hier gibt es in der Regel einen Koordinator oder eine Koordinatorin, der oder die die Zusammenarbeit der Unternehmen bezogen auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz organisiert ("SiGeKo"). Bei umfangreichen und besonders gefährlichen Bauarbeiten erstellt der oder die SiGeKo einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ("SiGePlan") mit den für die Arbeiten geltenden Arbeitsschutzregelungen und Sicherheitsmaßnahmen.

2.2.4 Alleinarbeit

Alleinarbeit heißt, dass eine Person außerhalb von Ruf- und Sichtweite anderer Personen arbeitet. Besonders wenn "gefährliche Arbeiten" von einer Person allein ausgeführt werden müssen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, für weitergehende technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen zu sorgen. "Gefährlichen Arbeiten" nach DGUV Vorschrift 1 bedeutet, dass sich eine erhöhte Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder der Umgebung ergibt. Zu den Schutzmaßnahmen gehören z. B. regelmäßige Kontrollgänge einer zweiten Person, Funkmeldesysteme oder Personen-Notsignal-Anlagen.

2.2.5 Erste Hilfe

Die Organisation einer wirksamen Ersten Hilfe ist eine Grundpflicht des Arbeitgebers. Dazu gehört die Bereitstellung des notwendigen Erste-Hilfe-Materials in Form von Verbandskästen nach DIN 13157 (klein) oder DIN 13169 (groß). Im Außendienst kann auch der Kraftwagen-Verbandskasten nach DIN 13164 verwendet werden. Zudem sollten den Beschäftigten für einen Notruf Meldeeinrichtungen wie Sprechfunkgeräte oder Mobiltelefone zur Verfügung stehen.

Jedem Vermessungstrupp muss mindestens eine Ersthelferin oder ein Ersthelfer angehören. Voraussetzung für die Übernahme dieser Aufgabe ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang sowie die Erste-Hilfe-Fortbildung alle zwei Jahre. Unabhängig von der zwingenden Vorgabe ist eine Erste-Hilfe-Ausbildung für alle Beschäftigten empfehlenswert, die im Außendienst tätig sind.

Erste-Hilfe-Leistungen müssen aufgezeichnet und die Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Dafür eignen sich für Vermessungstrupps z. B. der Meldeblock aus der DGUV Information 204-021 "Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen" oder das so genannte Verbandbuch.

Bei Vermessungsarbeiten auf fremdem Betriebsgelände und Baustellen sollten unbedingt Informationen über die dort vorgesehenen Notfallmaßnahmen eingeholt werden.

Gegebenenfalls kann die Gefährdungsbeurteilung ergeben, dass für den jeweiligen Arbeitseinsatz spezielles Erste-Hilfe-Material, z. B. eine Zeckenzange, erforderlich ist.

2.2.6 Arbeitsmedizinische Prävention

Zur arbeitsmedizinischen Prävention gehören unter anderem die Beteiligung der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes an der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung, die Durchführung von allgemeinen Beratungen und die individuelle arbeitsmedizinische Vorsorge. Je nach Ergebnis dieser Vorsorge müssen vom Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Beschäftigten ergriffen werden.

2.2.7 Qualifikation

Um Risiken richtig einschätzen und mit passenden Maßnahmen begegnen zu können, sind Fachwissen und Kompetenz im Bereich Arbeitsschutz erforderlich. Aus diesem Grund sollten Möglichkeiten zur Fortbildung im Thema Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit geschaffen werden. Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung bieten ein umfangreiches Programm dieser Qualifizierungsmöglichkeiten für unterschiedliche Zielgruppen an. Die Kosten für die Qualifizierungsmaßnahmen werden in der Regel von den Unfallversicherungsträgern übernommen.


Rechtliche Grundlagen und weitere Informationen

2.3 Persönliche Schutzausrüstungen

Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) sind immer als letztes Mittel anzuwenden, wenn technische und organisatorische Schutzmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Da einige PSA-Arten mit einer mehr oder weniger großen Tragebelastung für Beschäftigte verbunden sind, gilt hier der Grundsatz: "So viel wie nötig, so wenig wie möglich".

Richtig angewendete PSA können vor schweren Verletzungen und Gesundheitsschäden schützen. Die Benutzung von PSA birgt jedoch auch einige Risiken.

Für die Bereitstellung und sichere Benutzung von PSA gelten daher einige grundsätzliche Regeln:

Der Arbeitgeber muss persönliche Schutzausrüstungen kostenfrei zur Verfügung stellen. Zugleich ist es die Pflicht der Beschäftigten, die bereitgestellten PSA auch zu benutzen.

Persönliche Schutzausrüstungen müssen stets entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ausgewählt werden. Bei Vermessungsarbeiten werden insbesondere die folgenden persönlichen Schutzausrüstungen verwendet.

2.3.1 Sicherheitsschuhe

Sicherheitsschuhe mit der Kennzeichnung S sind in sechs Kategorien eingeteilt.

Schuhe der ersten Kategorie "SB" besitzen einige grundsätzliche Sicherheitsmerkmale, z. B. bezogen auf das Obermaterial, das Futter und die Laufsohle. Sicherheitsschuhe der Kategorien S1 bis S3 sind aus Leder oder anderen Materialien gefertigt, besitzen eine Zehenschutzkappe und haben zusätzlich zu den Grundanforderungen folgende Eigenschaften:

Sicherheitsschuhe der Kategorien S4 und S5 sind Gummi- oder Polymerstiefel speziell für Nassbereiche. Sie besitzen zusätzlich diese Schutzeigenschaften:

Schuhe in den verschiedenen Kategorien gibt es zudem mit zusätzlichen Schutzeigenschaften für besondere Anwendungsbereiche, z. B. Schnittschutz oder Kälteisolierung.

Orthopädische Einlagen dürfen nur verwendet werden, wenn ein Sicherheitsschuh die Baumusterprüfung in Kombination mit der jeweiligen Einlage erfolgreich durchlaufen hat. Bei einem eigenmächtigen Tausch von Einlegesohlen können sicherheitsrelevante Eigenschaften der Sicherheitsschuhe, z. B. die elektrische Leitfähigkeit oder der Abstand der Zehen zur Zehenschutzkappe, beeinträchtigt werden. Einige Hersteller von Sicherheitsschuhen bieten baumustergeprüften orthopädischen Fußschutz an, der im Sinne eines Maßschuhs individuell angepasst werden kann.

2.3.2 Schutzkleidung

Für Vermessungsarbeiten sind insbesondere folgende Arten von Schutzkleidung relevant:

Die Schutzkleidung sollte zur Aufrechterhaltung der Schutzwirkung nur den Herstellerangaben entsprechend gereinigt sowie trocken und geschützt vor anderen schädigenden Einflüssen gelagert werden.

Abb. 3 Piktogramm zur Kennzeichnung der Funktion

Abb. 3
Piktogramm zur Kennzeichnung
der Funktion "Schutz
gegen Regen"

2.3.3 Schutzhandschuhe

Ab- und Vermarkungsarbeiten, Wegräumen von Hindernissen (z. B. Baumaterialien, Zäune oder Dornenhecken), Arbeiten mit der Motorsäge oder der Umgang mit scharfen und spitzen Objekten sind Beispiele für Tätigkeiten, bei denen das Tragen von Schutzhandschuhen erforderlich ist. Bei diesen Tätigkeiten kommen Schutzhandschuhe gegen mechanische Gefahren zum Einsatz, die an dem in Abbildung 4 dargestellten Piktogramm zu erkennen sind.

Abb. 4 Piktogramm

Abb. 4
Piktogramm "Schutz gegen
mechanische Gefahren"

Daneben gibt es Schutzhandschuhe für chemische und thermische Gefährdungen sowie Handschuhe mit besonderen Stech- und Schnittschutzeigenschaften. Bei der Auswahl von geeigneten Schutzhandschuhen für chemische Gefährdungen geben die Sicherheitsdatenblätter zu den einzelnen Chemikalien wertvolle Hinweise.

Bei der Auswahl von Schutzhandschuhen müssen neben dem bestmöglichen Schutz der Hände auch die Aspekte Tragekomfort, Tastgefühl und Greifvermögen sowie die korrekte Größe beachtet werden. Zudem können Unverträglichkeiten gegenüber bestimmten Inhaltsstoffen vorliegen (z. B. Latex).

2.3.4 Gehörschutz

Gehörschutz muss nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom Arbeitgeber bereitgestellt werden, wenn der Tages-Lärmexpositionspegel, das heißt der mittlere Schallpegel bei einer 8-Stunden-Schicht, 80 dB(A) beträgt, oder wenn der höchste vorkommende Schallpegel 135 dB(C) erreicht. Ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) bzw. einem Spitzenschalldruckpegel von 137 dB(C) muss Gehörschutz von den Beschäftigten getragen und die Lärmbereiche müssen gekennzeichnet werden.

Die folgende beispielhafte Aufzählung enthält einige Arbeiten, in deren Nähe oder bei deren Ausführung immer Gehörschutz getragen werden sollte:

Abb. 5 Kapselgehörschützer, Gehörschutzstöpsel, Otoplastiken

Abb. 5 Kapselgehörschützer, Gehörschutzstöpsel, Otoplastiken


Es lassen sich grundsätzlich drei Arten von Gehörschutz unterscheiden:

2.3.5 Schutzhelme

Schutzhelme sind überall dort erforderlich, wo Gefahr durch herabfallende Gegenstände und pendelnde Lasten droht oder wo mit dem Anstoßen des Kopfes zu rechnen ist. Dies kann z. B. auf Baustellen, in Tunneln und in Steinbrüchen der Fall sein.

Üblicherweise werden zum Schutz des Kopfes Industrieschutzhelme aus thermoplastischen oder duroplastischen Kunststoffen benutzt. Helme aus thermoplastischen Kunststoffen sind empfindlich gegen Temperatureinwirkungen und altern schneller. Sie sollten spätestens nach vier Jahren ausgetauscht werden. Duroplastische Helme haben dagegen eine Lebensdauer von etwa acht Jahren und können auch in sehr heißen Umgebungen genutzt werden.

2.3.6 Schutzbrillen

Schutzbrillen sind unverzichtbar bei allen Tätigkeiten, bei denen die Augen durch Splitter, Körner, Stäube, Späne und andere Fremdkörper geschädigt werden können.

Grundsätzlich lassen sich zwei Formen von Schutzbrillen unterscheiden: Die Gestellbrille und die Korbbrille. Korbbrillen sind aus elastischem Kunststoff gefertigt und werden vor allem zum Schutz gegen chemische Gefährdungen eingesetzt.

Alltägliche Korrektionsbrillen besitzen keine ausreichende Schutzwirkung und können somit nicht als Ersatz für persönlichen Augenschutz dienen. Wenn das Tragen von Korrektionsbrillen erforderlich ist, kann bei gelegentlichen und kurzfristigen Arbeiten zum Schutz der Augen eine Korbbrille über der Korrektionsbrille getragen werden.

Die Farbe der Gläser hat vor allem Auswirkungen auf die Farbwahrnehmung. Abgesehen von farblosen Gläsern verfälschen graue, braune und grüne Gläser die Farbwahrnehmung am wenigsten.

Zum Schutz des gesamten Gesichtes sind zudem Schutzschirme und Visiere erhältlich.

Abb. 6 Gestellbrille (links) und Korbbrille







Abb. 6
Gestellbrille (links) und Korbbrille


2.3.7 PSA gegen Absturz

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) dienen dem Schutz vor schweren Unfällen mit oftmals tödlichem Ausgang. Besonders bei Arbeiten mit Absturzgefahr ist immer genau zu prüfen, ob nicht technische Lösungen (z. B. fest eingerichtete Geländer, Seitenschutz aus Holzbrettern, Gerüste) gefunden werden können.

Ein ordnungsgemäßer Zustand der einzelnen Komponenten, regelmäßige praktische Übungen und die Beachtung der erforderlichen lichten Höhe unterhalb der jeweiligen Person sind wichtige Voraussetzungen zur Sicherstellung der Schutzwirkung der PSAgA.

Zudem müssen persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz vor jeder Benutzung auf sichtbare Mängel und mindestens einmal pro Jahr durch eine sachkundige Person überprüft werden. Wenn Zweifel bestehen, ob die PSAgA funktionsfähig bzw. sicherheitsgerecht eingesetzt werden kann, z. B. wegen nicht geeigneter Anschlageinrichtungen, dürfen die Ausrüstungen nicht benutzt und die betreffenden Arbeiten mit Absturzgefahr auf keinen Fall durchgeführt werden.

PSAgA haben außerdem eine bestimmte Gebrauchsdauer, die auf keinen Fall überschritten werden darf. Sie ist, wie auch andere wichtige Informationen zur korrekten Benutzung, in der Herstellerinformation angegeben.

Um die Schutzausrüstungen zu befestigen, können dauerhaft installierte, also z. B. fest mit dem Gebäude verbundene, Anschlageinrichtungen genutzt werden. Sind diese nicht vorhanden, muss zeitlich begrenzt auf andere, nachgewiesenermaßen ausreichend tragfähige Teile von Bauwerken zurückgegriffen werden, wie z. B. Stahlträger. Alternativ können Anschlageinrichtungen auf Eigengewichtbasis temporär ohne festen Verbund mit der Dachfläche verwendet werden. Hier ist vorab unbedingt eine Berechnung zur Überprüfung der Tragfähigkeit der Dachfläche für die zusätzliche Belastung durch die Anschlageinrichtung erforderlich. Grundsätzlich muss der oder die Aufsichtführende Anschlagpunkte am jeweiligen Arbeitsplatz festlegen.

Beschäftigte sind im Umgang mit PSAgA zu unterweisen. Die Unterweisung muss dabei auch praktische Übungen enthalten.

Ebenso ist zu berücksichtigen, dass eine Person unverzüglich gerettet werden muss, nachdem sie bei einem Sturz von der PSA gegen Absturz aufgefangen wurde. Dazu ist ein funktionierendes Rettungskonzept festzulegen.

2.3.8 Atemschutz

Atemschutzgeräte kommen zum Einsatz, um Gesundheitsgefahren für die Atemwege durch Stäube, Gase, Dämpfe oder Nebel zu minimieren.

In Umgebungen, in denen Vermessungsarbeiten durchgeführt werden, kommen üblicherweise Filtergeräte, insbesondere partikelfiltrierende Halbmasken zum Schutz gegen Stäube, als PSA in Betracht. Das Filtermaterial von partikelfiltrierenden Halbmasken lässt sich in folgende Klassen einteilen:

Je höher die Konzentration des gesundheitsgefährlichen Staubes in der Umgebungsatmosphäre ist, desto höher muss die Filterklasse gewählt werden.

Zum Schutz vor Gasen müssen spezielle Gasfilter beziehungsweise Kombinationsfilter, die sowohl Partikel als auch Gase filtern, gewählt werden.

Das Tragen von Atemschutzgeräten bringt immer auch eine Belastung für den Träger oder die Trägerin mit sich, so dass Tragezeitbegrenzungen beachtet werden müssen. Zu berücksichtigen sind dabei äußere Faktoren, wie z. B. das Umgebungsklima am Arbeitsplatz, aber auch die individuellen körperlichen Voraussetzungen der Benutzerinnen und Benutzer.

Da Atemschutzgeräte gegen tödliche oder irreversible Gesundheitsschäden schützen, müssen Unterweisungen in der Regel auch praktische Übungen beinhalten.


Rechtliche Grundlagen und weitere Informationen

2.4 Sichere Verwendung von Arbeitsmitteln

Bei Vermessungsarbeiten gehen insbesondere von handgeführten Geräten und Werkzeugen Gefährdungen aus (Hinweise zu vermessungstypischen Arbeitsmitteln sind im Kapitel 3 zu finden). Von zentraler Bedeutung ist die regelmäßige Prüfung der Arbeitsmittel.

Der Arbeitgeber muss für Arbeitsmittel vor der erstmaligen Verwendung eine schriftliche Betriebsanweisung zur Verfügung stellen, die zudem in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache vorliegen muss. Dies gilt nicht für Arbeitsmittel, die ohne Gebrauchsanleitung ausgeliefert werden dürfen, z. B. Hämmer. Die Betriebsanweisung ist regelmäßig auf Aktualität zu prüfen und falls erforderlich anzupassen. Wenn eine Gebrauchs- oder Betriebsanleitung des Herstellers mit entsprechenden Inhalten vorliegt, kann der Arbeitgeber diese anstatt einer Betriebsanweisung nutzen.

2.4.1 Prüfung von Arbeitsmitteln

Nach § 14 der Betriebssicherheitsverordnung müssen Arbeitsmittel in regelmäßigen Abständen von einer zur Prüfung befähigten Person (siehe unten) geprüft werden. Dies gilt auch für alle elektrischen Arbeitsmittel, wie z. B. Ladegeräte oder Spannungswandler. Die Prüfintervalle legt der Arbeitgeber fest. Die Ergebnisse der Prüfung müssen schriftlich dokumentiert werden.

"Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt […]." (BetrSichV, § 2, Abs. 6)

Arbeitsmittel müssen außerdem vor jeder Verwendung durch Inaugenscheinnahme und, falls erforderlich, durch eine Funktionskontrolle sicherheitstechnisch kontrolliert werden. Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem oder der Vorgesetzten zu melden.

2.4.2 Handgeführte Geräte und Werkzeuge

Handgeführte Geräte und Werkzeuge, elektrische wie rein mechanische, können zum Sicherheitsrisiko werden, besonders dann, wenn sie nicht bestimmungsgemäß verwendet werden. Regelmäßige Unterweisungen auf Basis von Betriebsanleitungen und Betriebsanweisungen sind daher Pflicht. Auch die Beurteilung, ob Beschäftigte körperlich und fachlich in der Lage sind, Geräte, wie z. B. eine Kettensäge, sicher zu bedienen, gehört zur unternehmerischen Verantwortung. Für bestimmte Personengruppen gibt es zudem Verwendungsbeschränkungen, z. B. für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Grundsätzlich sollten nur Geräte und Werkzeuge verwendet werden, die mit einem CE-Kennzeichen versehen sind.

Werkzeuge wie Messer, Hammer, Meißel, Machete oder Beil bergen nicht nur bei der Benutzung ein bedeutendes Gefährdungspotenzial. Wichtig sind bei diesen oft genutzten Werkzeugen auch der sichere Transport und die sichere Lagerung. So sind z. B. scharfe Klingen stets mit passenden Scheiden abzudecken. Zudem sollten für den sicheren Transport passende Behälter gewählt und die Werkzeuge darin so abgelegt werden, dass eine sichere Entnahme möglich ist.

Elektrische Gefährdungen spielen bei handgeführten Baugeräten, wie z. B. Bohrmaschinen, eine große Rolle. Diese können beispielsweise durch die Verwendung von Geräten gemindert werden, die für den gewerblichen Bereich geeignet sind und damit auch widrigeren äußeren Einflüssen standhalten. Für diese Geräte muss eine regelmäßige Prüfung und Instandhaltung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung bzw. der Herstellerangaben sichergestellt sein.

Handgeführte Baugeräte, wie Bohrmaschinen oder Drucklufthämmer, erzeugen oftmals einen gehörschädigenden Schallpegel. Hier ist das Tragen von Gehörschutz Pflicht. Auch sollte die Staubentwicklung, z. B. bei Sägearbeiten, minimiert werden oder, falls erforderlich, Atemschutzmasken getragen werden. Zur Vermeidung von Augenverletzungen durch Splitter oder ähnliches müssen Schutzbrillen zur Verfügung stehen. Es gibt auch geprüfte und CE-gekennzeichnete PSA-Kombinationen, z. B. Schutzhelme mit integriertem Gesichts- und Gehörschutz. Diese geprüften Produkte sind selbst zusammengestellten Kombinationen immer vorzuziehen, da sich bei der Zusammenstellung verschiedener PSA-Arten die Schutzwirkung der einzelnen PSA erheblich verschlechtern kann.

2.4.3 Verwendung von Akkus und Ladegeräten

Akkus können sich bei Überladung aufblähen und platzen. Ein umsichtiger Umgang mit den Akkus, z. B. sehr heiße Umgebungen vermeiden, sowie die ordnungsgemäße Verwendung der zugehörigen Ladegeräte ist daher die Voraussetzung für einen sicheren Betrieb. Die Ladezustände der Akkus sind vor dem Betrieb zu kontrollieren.

2.4.4 Leitern

Die fehlerhafte Verwendung von Leitern führt oftmals zu Absturzunfällen, z. B. durch Abrutschen oder Umkippen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, ob die vorgesehene Vermessung ohne Leiter durchführbar ist. Alternativen sind z. B. das reflektorlose Messen oder der Einsatz von Fahrbaren Arbeitsbühnen oder Hubarbeitsbühnen. Nur wenn diese Alternativen zu Leitern begründet nicht eingesetzt werden können, dürfen tragbare Leitern verwendet werden. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen (z. B. starker Regen, Wind, Vereisung) sollte auf den Einsatz von Leitern verzichtet werden. Auch bei Leitern ist die Prüfung auf Mängel vor jedem Einsatz durch Inaugenscheinnahme und in regelmäßigen Abständen durch eine zur Prüfung befähigte Person erforderlich. In Abbildung 7 werden einige Sicherheitshinweise zur Verwendung von Leitern dargestellt.

Abb. 7 Hinweise zur Verwendung von Leitern















Abb. 7
Hinweise zur Verwendung
von Leitern



Rechtliche Grundlagen und weitere Informationen

2.5 Gefährdungen bei Arbeiten im Freien

Vermessungsarbeiten werden überwiegend im Freien ausgeführt. Die Vermessungstrupps sehen sich dabei mit einer Vielzahl an Gesundheitsrisiken konfrontiert, z. B.:

Gefährdungen bei Arbeiten im Freien ändern sich im Laufe der Zeit. So können z. B. durch klimatische Veränderungen bisher selten auftretende Risiken an Bedeutung gewinnen. Insofern ist auch dahingehend eine regelmäßige Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung wichtig.



Rechtliche Grundlagen und weitere Informationen

2.6 Psychische Belastungen

Psychische Belastungen sind per se nicht negativ. Ambitionierte Ziele und herausfordernde Aufgaben können aktivierend wirken und damit eine positive Wirkung entfalten. Ein längerfristig zu hoher Stresslevel führt jedoch zur Überforderung und wird damit zu einem Gesundheitsrisiko. Häufig folgen aus dieser Überforderung körperliche und psychische Stressreaktionen, wie z. B. Rückenschmerzen oder mangelnde Konzentrationsfähigkeit.

Negative psychische Belastungen können ihren Ursprung haben in:

Bei vielen Arbeitseinsätzen kommen mehrere der oben genannten Belastungsfaktoren zusammen. So sind Vermessungsarbeiten bei fließendem Verkehr in der Regel gefährlich und lärmbehaftet sowie häufig zeitkritisch.

Präventionsmaßnahmen hinsichtlich psychischer Belastungen können z. B. gut organisierte Arbeitsabläufe, die Verfügbarkeit von geeignete Arbeitsmitteln oder die Einhaltung von Erholungspausen sein. Zur Ermittlung von effektiven Maßnahmen sind zudem Teambesprechungen oder Workshops empfehlenswert.



Rechtliche Grundlagen und weitere Informationen

2.7 Sicherheit bei der Benutzung von Kraftfahrzeugen

Bei Fahrzeugen, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, handelt es sich um Arbeitsmittel, die unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung fallen.

2.7.1 Prüfung von Fahrzeugen

Fahrzeuge müssen vor der Verwendung von den Fahrzeugführenden durch Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls durch eine Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden. Zudem sollten Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Funktionskontrolle unterzogen werden. Der Arbeitgeber hat Beschäftigte so zu unterweisen, dass sie in der Lage sind, mögliche Mängel bei Kontrollen vor und während der Arbeit zu erkennen. Fahrzeuge mit sicherheitsrelevanten Mängeln dürfen nicht verwendet werden. Wenn möglich, sollten Mängel durch den Fahrzeugführer bzw. die Fahrzeugführerin behoben werden. Wenn dies nicht möglich ist, müssen die Mängel dem bzw. der zuständigen Vorgesetzten und bei einem Wechsel der übernehmenden Person mitgeteilt werden. Informationen zur Kontrolle von Fahrzeugen vor Beginn einer Arbeitsschicht sowie eine Muster-Prüfliste finden sich im DGUV Grundsatz 314-002 "Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal".

Gemäß § 57 der DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" sind Fahrzeuge zudem einmal jährlich durch eine sachkundige Person auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen. Dies kann z. B. im Rahmen der Hauptuntersuchung oder eines Service-Termins geschehen.

Messtransporter und -fahrzeuge verfügen außerdem häufig über Spannungswandler, die auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung in regelmäßigen Abständen zu prüfen sind. Auch ein eventuell vorhandener Fehlerstromschutzschalter (FI-Schalter) ist regelmäßig, z. B. monatlich, durch den Truppführer oder die Truppführerin bzw. den Fahrer oder die Fahrerin, zu kontrollieren.

2.7.2 Ladungssicherung und Materialtransport

Insbesondere bei der Verwendung von Transportern kann nicht oder mangelhaft gesicherte oder auch ungünstig verteilte Ladung das Fahrverhalten des Fahrzeugs verschlechtern und damit Unfälle begünstigen. Mangelhaft gesicherte Ladung kann auch schon bei kleineren Unfällen zu schweren Verletzungen der Fahrzeuginsassen führen.

Mittlerweile stehen für Fahrzeuge und Anhänger viele Hilfsmittel zur optimalen Ladungssicherung zur Verfügung. Eine stabile und gut verankerte Trennwand ist der wichtigste Basisschutz für die Fahrzeuginsassen. Zusätzlich sollten Fahrzeugführende die Ladung aktiv sichern, indem sie Zurrgurte an entsprechenden Punkten oder Schienen anbringen. Die richtige Ladungssicherung wird am besten am konkreten Objekt geübt. Hierfür werden von verschiedenen Unfallversicherungsträgern und dem Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR) Schulungsprogramme angeboten.

Abb. 8 Beispiele für Hilfsmittel zur Ladungssicherung

Abb. 8 Beispiele für Hilfsmittel zur Ladungssicherung


2.7.3 Transport von Sprühdosen, Gasflaschen und anderen Gefahrgütern

Für Signalisierungsmaßnahmen werden häufig Sprühdosen und Gasflaschen im Transporter mitgenommen. Neben der üblichen Ladungssicherung mittels Zurrgurten erfordert der Transport von Gasflaschen und anderen Behältnissen mit entzündbaren, explosiven oder anderen Gefahrstoffen besondere Vorsichtsmaßnahmen.

Sprühdosen sollten nur mit Kappe transportiert und vor Wärme geschützt werden. Die Erwärmung einer Sprühdose über 50 °C kann zum Zerbersten führen.

Gasflaschen dürfen nur mit geschlossen Ventilen und Schutzkappen oder umlaufendem Kragen transportiert werden. Dies gilt auch für leere Gasflaschen. Zudem muss für eine ausreichende Belüftung des Laderaumes beim Transport schwerer Gase bzw. Entlüftung bei leichten Gasen gesorgt werden. Die Querschnitte der Be- und Entlüftungsöffnungen müssen dabei jeweils mindestens 100 cm2 betragen.

Da bei einem abgestellten Fahrzeug eine Be- oder Entlüftung meist nicht gegeben ist, sollten Gasflaschen erst unmittelbar vor Fahrtantritt in das Fahrzeug geladen und nach Beendigung der Fahrt umgehend ausgeladen werden. Steht kein offenes oder belüftetes Fahrzeug zur Verfügung und kann durch eine Gefährdungsbeurteilung ausgeschlossen werden, dass von den im Fahrzeug beförderten Gasen eine konkrete Gefahr ausgeht, kann bei kurzfristigem Einsatz ausnahmsweise auf die ausreichende Belüftung verzichtet werden. In diesem Fall sollten die Ladetüren des Fahrzeugs mit der folgenden Kennzeichnung versehen sein: "ACHTUNG KEINE BELÜFTUNG – VORSICHTIG ÖFFNEN".

Hinweis
Der Transport von Gefahrgütern auf der Straße unterliegt den gesetzlichen Regelungen des "Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße" (ADR). Bei geringeren Gefahrgutmengen kann der Transport von einigen der ADR-Vorschriften befreit werden (z. B. Vorliegen einer ADR-Bescheinigung, Vorhandensein einer orangefarbenen Warntafel bzw. eines Großzettels/Placards). Über die Anwendung der so genannten 1000-Punkte-Regel kann ermittelt werden, ob ein Ausnahmefall vorliegt (siehe https://www.adr-check.com/).

2.7.4 Sicheres Führen von Kraftfahrzeugen

Personen, die Kraftfahrzeuge führen, sind auch für die sicherheitsrelevanten Aspekte dieser Aufgabe verantwortlich. Dazu gehört z. B. die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts, die Sicherung von kleineren Gegenständen und das sichere Benutzen von Anhängern.

Gegenstände wie Dokumentenordner oder Laptops können, z. B. bei einer Notbremsung, eine ernsthafte Gefährdung darstellen. Unbedingt vermieden werden sollte auch jede Ablenkung vom Fahren, z. B. durch Smartphones. Zur Unterstützung der Fahrzeugführenden ist überdies die Anschaffung von Fahrzeugen mit integrierten Fahrassistenzsystemen (z. B. Abstandsregeltempomat, Spurhalte-/Totwinkel-Assistent) empfehlenswert.

Jedem, der Verantwortung für das Führen und Beladen von Fahrzeugen trägt, ist die Teilnahme an Fahrsicherheitstrainings und Seminaren zum Thema Ladungssicherung anzuraten. Unter anderem bieten verschiedene Träger der gesetzlichen Unfallversicherung diese Trainings und Seminare an.



Rechtliche Grundlagen und weitere Informationen

2.8 Ergonomie

Vermessungsarbeiten sind zum Teil mit einer manuellen Handhabung von Lasten (z. B. Grenzsteine, Rover, Be- und Entladen von Fahrzeugen) verbunden. Stellt die Bewegung dieser Last durch Körperkraft, unter anderem das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen oder Bewegen, aufgrund ihrer Merkmale oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit (insbesondere der Lendenwirbelsäule) dar, findet die Lastenhandhabungsverordnung Anwendung.

Diese sieht vor, dass der Arbeitgeber geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen hat, die zur Vermeidung dieser Gefährdungen führen. Können manuelle Handhabungen von Lasten nicht vermieden werden, ist der Arbeitgeber nach dem Arbeitsschutzgesetz dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung für die belastenden Tätigkeiten durchzuführen.

Mögliche Hilfsmittel zur Verbesserung der ergonomischen Bedingungen bei manuellen Tätigkeiten mit Vermessungsinstrumenten können personengebundene Tragehilfen sein (z. B. Schulterpolster für Stative, Rucksackgurte für Gerätekoffer). Außerdem können Betongrenzsteine möglicherweise durch leichtere Recyclinggrenzsteine, Kunststoffsteine, Schlagmarken oder Bolzen ersetzt werden. Zudem sollten vorrangig ergonomische Schaufeln und Spaten mit ausreichend langen Stielen und Erdlochausheber zur Verfügung gestellt werden. Hilfreich zur Verbesserung der ergonomischen Bedingungen sind auch Abstellmöglichkeiten für Laptops während der Messung, z. B. Feldtische.

Arbeitsabläufe sollten außerdem so gestaltet werden, dass längerfristiges Heben, Tragen oder Ziehen schwerer Lasten vermieden wird. So sollten z. B. Arbeiten mit schweren Lasten nicht von einer einzelnen Person durchgeführt werden.

Abb. 9 Rucksackgurte als ergonomische Tragehilfe für Gerätekoffer

Abb. 9 Rucksackgurte als ergonomische Tragehilfe für Gerätekoffer



Rechtliche Grundlagen und weitere Informationen

2.9 Büro/Bildschirmarbeitsplatz

Büro- bzw. Bildschirmarbeit ist ein fester Bestandteil der Tätigkeiten im Vermessungswesen. Mögliche physische und psychische Gesundheitsgefährdungen durch diese Arbeiten können z. B. durch eine ergonomische Gestaltung der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel verringert werden. Dies umfasst z. B. die Bereitstellung von höhenverstellbaren Schreibtischen sowie von Bürostühlen und Computermonitoren, bei denen individuelle Anpassungsmöglichkeiten gegeben sind.

Weiterhin sollte auf eine ausreichend starke Beleuchtung im Büro und die Vermeidung von Blendungen geachtet werden. Faktoren wie das Raumklima und die Raumtemperatur können ebenfalls gesundheitliche Auswirkungen haben und sollten somit bei der Gestaltung von gesunden Arbeitsplätzen bedacht werden.

Die bei Bürotätigkeiten verwendeten elektronischen Betriebsmittel müssen durch Elektrofachkräfte oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft regelmäßig geprüft werden. Die Prüffristen müssen individuell festgelegt werden und hängen maßgeblich von den Einsatzbedingungen der Betriebsmittel ab (z. B. staubige Umgebung im Außendienst).

Gefährdungen durch mobile Büroarbeit im Außendienst entstehen z. B. durch eine nicht ergonomische Sitzhaltung oder schlechte Bildschirm- und Tastaturgestaltung. Um letztere zu vermeiden, sollte der Arbeitgeber bei der Beschaffung von Notebooks neben dem GS-Zeichen auf einen entspiegelten Bildschirm mit großer Helligkeit sowie eine Tastatur mit hellen Tasten und dunkler Beschriftung achten, die auch im Freien und bei schlechten Lichtverhältnissen gut lesbar sind.



Rechtliche Grundlagen und weitere Informationen