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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Information 201-060: Vermessungsarbeiten
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9 Vermessungsarbeiten in abwassertechnischen Anlagen

Bei Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen, z. B. in Abwasserkanälen oder Kläranlagen, können verschiedene Gefährdungen auftreten, z. B. durch:

Grundsätzlich sind die Gefährdungen bei Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen ähnlich denen in kontaminierten Bereichen (siehe Kapitel 13 "Vermessungsarbeiten in kontaminierten Bereichen"). Es ist zu prüfen, ob ein Begehen der Anlage nötig ist oder dieses durch entsprechende Messverfahren vermieden werden kann (z. B. Schachtmessstab, reflektorlose Messung). Zudem muss ein sicherer Einstieg gewährleistet sein, z. B. durch Verwendung eines Dreibeins mit Höhensicherungsgerät und Auffanggurt.

In Abwasserkanälen dürfen Vermessungsarbeiten nur durchgeführt werden, wenn eine Aufsicht führende Person des Kanalbetreibers, z. B. des Tiefbauamtes, den Kanal für die Arbeit freigegeben hat. Dies sollte das sogenannte Freimessen beinhalten, also die Prüfung, ob Gefahrstoffe in gefährlichen Konzentrationen vorhanden sind.

Die Aufsicht führende Person sollte ständig anwesend sein und die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen überwachen. Den sicherheitstechnischen Anweisungen der Aufsicht führenden Person ist von allen im Kanal tätigen Personen Folge zu leisten.

Falls technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen nicht möglich sind oder nicht ausreichen, um den oben genannten Gefährdungen wirksam vorzubeugen, sind zudem persönliche Schutzausrüstungen, die vor Gefahr- und Biostoffen schützen, zu tragen. Die Auswahl der PSA, z. B. Chemikalienschutzanzüge, Atemschutzgeräte und Schutzhandschuhe, sollte mit Hilfe von Fachleuten und Fachliteratur erfolgen. Außerdem muss eine ausreichende Beleuchtung sichergestellt sein.



Rechtliche Grundlagen und weitere Informationen