Die Instandsetzung und Wartung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln darf nur durch Elektrofachkräfte vorgenommen werden.
Elektrische Betriebsmittel, von denen infolge eines Mangels eine Gefährdung ausgeht, müssen sofort wirksam der Benutzung entzogen werden.
Prüfen darf nur eine Elektrofachkraft als zur Prüfung befähigte Person.
Sicht- und Funktionsprüfungen dürfen auch vom Benutzer/von der Benutzerin durchgeführt werden.
Geeignete Mess- und Prüfgeräte sind solche nach der Normenreihe VDE 0413. Mess- und Prüfgeräte für die Netzfrequenz 50 Hz (230/400V) müssen Frequenzabweichungen bis zu ± 10 % erkennen können.
Die Prüfungen vor jeder ersten Inbetriebnahme am Einsatzort und Wiederholungsprüfungen sind zu dokumentieren.
Ein Muster für ein Prüfprotokoll befindet sich im Anhang 5.
Vor jeder Inbetriebnahme muss am Stromerzeuger eine Sichtprüfung auf augenscheinliche Mängel und eine Funktionsprüfung erfolgen.
Zusätzlich muss an Stromerzeugern der Ausführung „C“ nach dieser DGUV Information die Wirksamkeit der Schutzmaß- nahme mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten festgestellt werden.
Wann | Wie/Was | Wer |
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Erste Inbetriebnahme am Einsatzort für Ausführungen A und B |
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Benutzer/Benutzerin |
Erste Inbetriebnahme am Einsatzort für Ausführungen C und D |
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Elektrofachkraft |
arbeitstägliche Inbetriebnahme (alle Ausführungen) |
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Benutzer/Benutzerin |
Schutzmaßnahmen mit RCD in nichtstationären Anlagen sind mindestens einmal im Monat auf Wirksamkeit durch eine Elektrofachkraft zu prüfen.
Einzuhaltende Grenzwerte und weitere Hinweise zur Prüfung enthält das Muster-Prüfprotokoll im Anhang 5.