Für das Besteigen von und Arbeiten auf Freileitungen führt der Unternehmer im Sinne § 5 ArbSchG und § 3 BetrSichV Gefährdungsbeurteilungen, insbesondere der Gefährdungen durch Absturz, durch.
Der Unternehmer sorgt dafür, dass bei Tätigkeiten nach Abschnitt 1.1 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach Abschnitt 3.1 sichere Arbeitsverfahren festgelegt werden. Dabei wählt er Schutzmaßnahmen in der Rangfolge technischer, organisatorischer und persönlicher Maßnahmen aus (siehe auch § 4 Arbeitsschutzgesetz).
Der Unternehmer beauftragt nur geeignete Personen mit dem Besteigen von und Arbeiten auf Freileitungen.
Der Arbeitsverantwortliche beauftragt mit dem Besteigen von und mit Arbeiten auf Freileitungen nur geeignete Personen, die keiner offensichtlichen temporären körperlichen Beeinträchtigung unterliegen.
Das Besteigen von und Arbeiten auf Freileitungen durch Jugendliche ist nur unter Berücksichtigung von § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz zulässig.
Der Unternehmer unterweist die geeigneten Personen auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung über die Gefahren beim Besteigen von und beim Arbeiten auf Freileitungen. Er unterweist vor der erstmaligen Tätigkeit unter Einbindung praktischer Übungen und danach mindestens einmal jährlich über die Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz.
Die Vorgesetzten dokumentieren die Unterweisungen.
Der Arbeitsverantwortliche weist die geeigneten Personen in die spezifischen Gefährdungen am einzelnen Arbeitsplatz und die damit verbundenen Schutzmaßnahmen ein.