3 Anforderungen an Bodenbeläge in nassbelasteten Barfußbereichen

 

3.1 Rutschhemmung

Ein nassbelasteter Barfußbereich ist mit einem nutzungsgerechten Bodenbelag einzurichten. Für die Auswahl des Bodenbelags ist die DGUV Information 207-006 anzuwenden. Sie hat als Prüfgrundlage die "Schiefe Ebene" nach DIN 51097. Nur mit diesem Verfahren ist es möglich, alle Bodenbelagsarten zu prüfen.

Entsprechend den unterschiedlichen Rutschgefahren werden die einzelnen Bereiche den Bewertungsgruppen A, B oder C zugeordnet, wobei die Anforderungen an die Rutschhemmung von A bis C zunehmen.

In der folgenden Tabelle sind für einzelne Bereiche Mindestneigungswinkel festgelegt, die bei der Prüfung nach DIN 51 097 (vgl. Abschnitt 5) von den Bodenbelägen erreicht werden müssen; die Aufzählung der nassbelasteten Barfußbereiche ist nicht abschließend.

Tabelle 1 Zuordnung der Bewertungsgruppen für einzelne nassbelastete Barfußbereiche

Bewertungsgruppe Mindestneigungswinkel Bereiche
A 12°
  • Barfußgänge und Sanitärbereiche (weitgehend trocken)
  • Einzel- und Sammelumkleideräume
  • Beckenböden in Nichtschwimmerbereichen, wenn im gesamten Bereich die Wassertiefe mehr als 80 cm beträgt
  • Sauna- und Ruhebereiche (weitgehend trocken)
B 18°
  • Barfußgänge und Sanitärbereiche, soweit sie nicht A zugeordnet sind
  • Duschräume und Duschbereiche
  • Dampfbäder
  • Bereich von Desinfektionssprühanlagen
  • Beckenumgänge
  • Beckenböden in Nichtschwimmerbereichen, wenn in Teilbereichen die Wassertiefe weniger als 80 cm beträgt
  • Beckenböden in Nichtschwimmerbereichen von Wellenbecken
  • Hubböden
  • Planschbecken
B 18°
  • Leitern und Treppen außerhalb des Beckenbereiches soweit diese nicht C zugeordnet sind
  • begehbare Oberflächen von Sprungplattformen und Sprungbrettanlagen, soweit sie nicht C zugeordnet sind
  • Sauna und Ruhebereiche, soweit sie nicht A zugeordnet sind
C 24°
  • Ins Wasser führende Leitern und Treppen
  • Aufgänge zu Sprunganlagen und Wasserrutschen
  • Oberflächen von Sprungplattformen und Sprungbrettern in der Länge, die für den Springer reserviert ist. (Die rutschfeste Oberfläche der Sprungplattformen und Sprungbretter muss um die Vorderkante herumgeführt werden, wo die Hände und Zehen der Benutzer greifen)
  • Startblöcke
  • Durchschreitebecken
  • Kneippbecken, Tretbecken
  • Geneigte Beckenrandausbildung
  • Rampen im Beckenumgangsbereich mit Neigung > 6 %

Begehbare Sitzflächen, wie z. B. Tribünen und Podeste in Beckennähe, in die Nässe verschleppt werden kann, sind wie Bodenbelagsflächen zu behandeln.

Werden Barfußbereiche planmäßig auch mit Schuhwerk begangen, sind zusätzlich die Anforderungen nach der ASR A1.5/1,2 zu beachten.

Die "Trittfreundlichkeit" der Bodenbeläge ist im Prüfverfahren nach DIN 51 097 nicht berücksichtigt und daher im Einzelfall zusätzlich zu bewerten.


 

3.2 Planung und Verlegung

Bei Verlegung neuer Bodenbeläge wird neben der Auswahl der geeigneten Bodenbeläge nach 3.1. für die Überprüfung und Erhaltung der rutschhemmenden Eigenschaften folgendes Vorgehen empfohlen:

Unfälle lassen sich nicht allein durch rutschhemmende Bodenbeläge verhindern. Deshalb sind insbesondere folgende zusätzliche Anforderungen zu berücksichtigen:

Entlang der Wände bis zu einem Abstand von etwa 15 cm, in Ecken und unter fest im Fußboden verankerten Einrichtungen und Bauteilen kann zur Erleichterung der Reinigung ein ebener profilierter Bodenbelag eingesetzt werden.

 

 

3.3 Reinigung und Pflege

Reinigung und Pflege haben entscheidenden Einfluss auf die Rutschhemmung. Hierbei wird unterschieden zwischen der einmaligen Bauendreinigung vor Inbetriebnahme und der Unterhaltsreinigung im laufenden Betrieb.

Die Beschaffenheit des Bodenbelags, insbesondere die Rutschhemmung, darf durch den Einsatz der verwendeten Reinigungsmittel und -geräte nicht nachteilig verändert werden. Die Reinigungsanleitungen der Produkthersteller (bzgl. Bodenbelag und Reinigungsmittel) sind zu beachten.

 

3.3.1 Bauendreinigung

Nach Verlegung und Fertigstellung sind die Bodenbeläge so zu reinigen, dass die baubedingten Verschmutzungen (z. B. Zementschleier) beseitigt werden.

Die rutschhemmenden Eigenschaften der Bodenbeläge dürfen dabei nicht nachteilig beeinträchtigt werden.

 

3.3.2 Unterhaltsreinigung

Für die Unterhaltsreinigung im laufenden Betrieb sind u. a. zu beachten:

Ergänzend wird auf die von der DGfdB herausgegebenen Listen/Richtlinien hingewiesen:

 

 

3.4 Zusätzliche Anforderungen

In Einzelfällen können zusätzliche Kriterien bei der Auswahl von Bodenbelägen zu berücksichtigen sein. Dies gilt insbesondere für nassbelastete Barfußbereiche in medizinischen Badeabteilungen (z. B. balneologischen und hydrotherapeutischen Abteilungen von Krankenhäusern und Kureinrichtungen). Wegen körperlicher Behinderung von Patientinnen und Patienten müssen dort z. B. folgende Gesichtspunkte beachtet werden: