6 Kontrolle der Rutschhemmung unter Betriebsbedingungen

Um Veränderungen der rutschhemmenden Eigenschaften von verlegten Böden bestimmen zu können, wird empfohlen, Vergleichswerte zu ermitteln, die für die rutschhemmende Wirkung des Bodenbelags charakteristisch sind.

 

6.1 Anlässe für Kontrollmessungen

Anlässe, eine Kontrolle durchzuführen, sind z. B.:

 

6.2 Prüfgrundlage

Hierfür eignet sich z. B. das in der DGUV Information 208-041 "Bewertung der Rutschgefahr unter Betriebsbedingungen" im Kapitel 5 beschriebene Messverfahren mit Bezug zur DIN 51131 "Prüfung von Bodenbelägen – Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft – Verfahren zur Messung des Gleitreibungskoeffizienten".

 

6.3 Kurzbeschreibung des Prüfverfahrens zur Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft von Bodenbelägen nach DIN 51131

Ein Gleitmessgerät nach DIN 51131, z. B. GMG 200, wird geräteunterseitig mit Gleitern ausgerüstet und parallel zur Oberfläche eines Bodenbelags mit konstanter Geschwindigkeit gezogen. Die erforderliche Zugkraft wird über die Messstreckenlänge ermittelt. Die Zugkraft wird durch die vertikal wirkende Kraft dividiert und ergibt den Gleitreibungskoeffizienten.

 

6.4 Anwendungsfälle

Abb. 1 Einzelne Schritte zur Kontrolle bzw. präventiven Überwachung von Bodenbelagsoberflächenveränderungen

Abb. 1 Einzelne Schritte zur Kontrolle bzw. präventiven Überwachung von Bodenbelagsoberflächenveränderungen

 

6.4.1 Neu verlegte Bodenbeläge

Es wird empfohlen eine Nullmessung bei neu verlegten Bodenbelägen vor der Bauendreinigung durchzuführen. Die erste Kontrollmessung nach Bauendreinigung ermöglicht eventuelle Oberflächenveränderungen festzustellen (siehe Abb. 1).

Weitere Kontrollmessungen erlauben die regelmäßige Beurteilung der Rutschhemmung im weiteren Betrieb (Monitoring).

Bei einer Abweichung der Messwerte in einer Größenordnung von mehr als 10 % sind weitergehende Maßnahmen zu prüfen.

 

6.4.2 Messung von bereits in Nutzung befindlichen Bodenbelägen

Sofern keine Nullmessung vorhanden ist, wird folgendes Vorgehen empfohlen:

Die Vergleichsmessungen müssen unter gleichen Prüfbedingungen durchgeführt werden.

 

6.4.3 Vorher/Nachher-Prüfungen

Bei folgenden möglichen Maßnahmen werden Vergleichsmessungen von Bodenbelagsflächen vor und nach Abschluss der Maßnahmen zur Wirksamkeitskontrolle empfohlen:

Dabei sind die Messungen an den gleichen Messstellen und unter gleichen Prüfbedingungen durchzuführen.