Anhang 7
Muster eines Gefährdungskataloges

Montage von Rosten

Wer ein Unternehmen führt ist verpflichtet, den Arbeitsschutz im Unternehmen zu organisieren. Hierfür ist es notwendig, für alle Tätigkeiten und Arbeitsmittel im Unternehmen die Gefährdungen zu ermitteln und konkrete Arbeitsschutzmaßnahmen festzulegen. Die Gefährdungsbeurteilung stellt somit das zentrale Dokument zur Lenkung des Arbeitsschutzes im Unternehmen dar.

Binden Sie Ihr Personal bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ein. So stellen Sie sicher, dass die "Erfahrungen aus der Praxis" einfließen, denn die Beschäftigten kennen ihre Arbeitsplätze am besten und können Ihnen wertvolle Hinweise geben.

Die vorliegende Muster-Gefährdungsbeurteilung führt nur die allgemein üblichen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen bei der Montage von Rosten auf. Jede Montage unterliegt jedoch anderen Bedingungen. Es ändern sich Arbeitsverfahren und Arbeitsumgebungen und damit auch die Gefährdungen und Schutzmaßnahmen. Dies ist in der konkreten für jeden Einsatzfall zu erstellenden bzw. anzupassenden Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Die vorliegende Muster-Gefährdungsbeurteilung muss also für jedes Projekt auf Aktualität geprüft werden, das heißt:

  1. Festlegen der Arbeitsbereiche und Tätigkeiten
  2. Ermitteln der Gefährdungen
  3. Beurteilen der Gefährdungen bzw. der Risiken
  4. Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen (bei diesem Schritt ist die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz zu beachten)
  5. Durchführung der Maßnahmen
  6. Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen
  7. Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung, z. B. bei Änderung des Arbeitsverfahrens bzw. der Arbeitsumgebung

Weichen die Gefährdungen eines aktuellen Bauprojekts geringfügig von der einmal grundsätzlich erstellten Gefährdungsbeurteilung "Montage von Rosten" ab, müssen mindestens die Abweichungen zusätzlich dokumentiert werden. Dies kann in der Baustellendokumentation (u. a. in einer aussagekräftigen Montageanweisung) erfolgen.

Beachten Sie bitte, dass Ihre Führungskraft auf der Baustelle alle Informationen benötigt, um die Montagearbeiten sicher durchzuführen. Zu den Unterlagen gehört auch die Gefährdungsbeurteilung oder eine aussagekräftige Anweisung zur sicheren Durchführung der Montagearbeiten (z. B. Montageanweisung).

Sorgen Sie bitte für eine regelmäßige Unterweisung Ihres Personals über die mit den Arbeiten verbundenen Gefährdungen. Darüber hinaus sind die Beschäftigten in die Baustelle einzuweisen und auf die projektspezifischen Gefährdungen aufmerksam zu machen. Grundlage der Unterweisung ist die Gefährdungsbeurteilung. Unterweisungen sind zu dokumentieren.

Vergessen Sie in der Gefährdungsbeurteilung bitte nicht Personengruppen zu berücksichtigen, für die besondere Schutzvorschriften bestehen (z. B. Auszubildende, leistungsgeminderte Personen usw.).

Die Muster-Gefährdungsbeurteilung "Montage von Rosten" stellt je nach Arbeitsauftrag nur einen Teil der gesamten Gefährdungsbeurteilung Ihrer Tätigkeiten im Rahmen eines Bauvorhabens dar. Sie kann in die Gesamt-Gefährdungsbeurteilung der geplanten Bau- bzw. Montagearbeiten eingefügt werden.

Form und Inhalt der vorliegenden Muster-Gefährdungsbeurteilung ist ausschließlich eine Hilfestellung und nicht rechtsverbindlich. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

"Roste" können z. B. sein: Metallgitterroste, (z. B. Schweißpress-, Press-, Einsteck- und Blechprofilroste) sowie Kunststoffgitterroste. Die verschiedenen Rosttypen sind in der DGUV Information 208-007 "Roste - Auswahl und Betrieb" beschrieben.

Unter "Montage" wird in dieser Gefährdungsbeurteilung das Transportieren, Verlegen, Verschrauben, Verschweißen, Demontieren und Instandsetzen von Rosten verstanden.

Gefährdungen und Maßnahmen (Dokumentation)
Montage von Rosten
Firma:
Informationen:
ArbSchG, ArbStättV, ASR A1.3, ASR A2.1, BaustellV, GefStoffV, BetrSichV, PSA-BV, TRBS 1203, TRBS 2111, TRBS 2121, TRGS 524, DGUV Vorschrift 1, DGUV Vorschrift 3/4, DGUV Vorschrift 38, DGUV Regel 112-198 und 112-989, DGUV Regel 100-500 und 100-501, DGUV Information 209-003, DGUV Information 213-002, DGUV Information 208-007, DGUV Information 203-006, DGUV Information 201-011, DGUV Information 201-023, DGUV Information 215-830
Arbeitsbereich/Baustelle/Objekt:
Zeitraum der Arbeiten:
Verantwortliche Person, Aufsichtführung:
erstellt durch:
erstellt am:
Tätigkeiten:
Bemerkungen:

 

G-Faktor Ermittelte Gefährdungen und deren Beschreibung Gefährdungen bewerten Maßnahmen Bearbeiter/
Berater
Termin wirksam
Risiko Handlungs-
bedarf
G M K ja nein ja nein
Mechanische Gefährdungen
Mechanische Gefährdungen
1.1 Ungeschützte bewegte Maschinenteile
  nicht verkleidete Fang- und Einzugsstellen  Maschinen werden mit den von den Herstellern vorgesehenen Schutzhauben betrieben.
  eng anliegende Arbeitskleidung
 
       
 
  1.2 Teile mit gefährlichen Oberflächen
 scharfkantige Teile  Schutzhandschuhe
 langärmelige Arbeitskleidung
 Scharfe und/oder spitze Werkzeuge (z. B. Messer, Reißnadel) sind mit einem Schutz versehen.
 Scharfkantige Werkzeuge, z. B. Schraubendreher, werden nicht in der Arbeitskleidung getragen.
 Werkzeuge werden durch die Beschäftigten vor dem Einsatz auf ordnungsgemäßen Zustand geprüft
 
       
 scharfe und/oder spitze Werkzeuge
 

 

 

 

  1.3 bewegte Transportmittel, bewegte Arbeitsmittel
 Hebe- und Lastaufnahmeeinrichtungen sind für die Transportaufgabe nicht geeignet.  Transportvorgänge sind geplant und in der Montageanweisung eingetragen (siehe 10.2).
 Krane, Winden etc. sind entsprechend der Transportaufgabe hinsichtlich der Tragfähigkeit und Reichweite ausgewählt.
 Lastaufnahme- und Anschlagmittel sind für die Transportaufgabe geeignet und ausreichend tragfähig.
 Anschlagmittel werden vorschriftsmäßig eingesetzt
  •  nicht über scharfe Kanten gelegt
  •  Kantenschoner stehen zur Verfügung.
  •  Auf Bau- und Montagestellen wird nur im Schnürgang angeschlagen.
  •  Der max. zulässige Neigungswinkel von 60° wird beachtet.
  •  nicht geknotet oder anderweitig unvorschriftsmäßig verlängert
  •   Belastungstabellen stehen zur Verfügung.
  •  Beim Anheben langer Lasten wird ein Führungsseil eingesetzt.
  •  Lasten werden auf Bau- und Montagestellen nur formschlüssig angeschlagen.
 eindeutige Verständigung zwischen Hebezeugführung und der einweisenden Person
  •  Sichtkontakt
  •  Handzeichen nach DIN 33409:1983-04
  •  Sprechfunkkontakt
 Verkehrswege sind ausreichend breit bemessen.
 Verkehrswege werden freigehalten (z. B. keine Lagerungen auf Verkehrswegen).
 Der Drehbereich von Kranen ist abgesperrt.
 Der Schwenkbereich der Last ist gesichert.
 Fahrzeuge werden nur mit Einweisung rückwärts bewegt.
 Einweiserinnen und Einwieser sind für ihre Aufgabe geschult.
  zum Bedienen von Transport- und bewegten Arbeitsmitteln nur geschulte und beauftragte Personen einsetzen
  Bewegte Transportmittel, bewegte Arbeitsmittel werden vor der Benutzung durch Sichtkontrolle geprüft und unterliegen der regelmäßigen Prüfung durch eine befähigte Person.
 
       
 keine ausreichende Tragfähigkeit
 unvorschriftsmäßiges Anschlagen und Transportieren von Lasten
 keine bzw. schlechte Verständigung zwischen Anschläger/in oder Einweiser/in und Hebezeugführer/in
 Sicherheitsabstand zwischen Transportmitteln bzw. bewegten Arbeitsmitteln und Teilen der Umgebung wird nicht eingehalten.
 Personen im Fahrweg von Fahrzeugen
 Bewegte Transportmittel, bewegte Arbeitsmittel sind nicht betriebs- und verkehrssicher.
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  1.4 Unkontrolliert bewegte Teile
 Herabfallen von Lasten, Arbeitsmaterialien, Werkzeugen usw.  Handwerkzeuge und Kleinmaterial in festen Behältnissen transportieren und aufbewahren
 Arbeitsmaterial und Werkzeuge ordnungsgemäß ablegen
 Geländer mit Fußleisten
 Montage von Drahtgittern, Fangnetzen, Schutzgerüsten
 Benutzung einer Sicherheitszange zum Durchschneiden der Stahlbänder von Rostpaketen
 Beachtung der Kombination von Werkstoff, Munition und Setzbolzen beim Einsatz von Bolzenschubwerkzeugen
 Maschinen werden mit den von den Herstellern vorgesehenen Schutzhauben betrieben.
 Auf Winkelschleifmaschinen werden nur die zugelassenen Schleif- und Trennscheiben aufgespannt.
 Schutzhelm, Gesichtsschutz und Sicherheitsschuhe
 Roste werden so gelagert und gestapelt, dass sie nicht umfallen oder wegrutschen können.
 
       
 wegfliegende Teile
 

 

 

 

 

 

 

 

  1.5 Sturz, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken
 auf Verkehrswegen  Beseitigen von Stolperstellen
 Beräumen der Arbeitsplätze und Verkehrswege von Materialien
 Beseitigen von Eis oder Schnee, sofern dies ohne erhöhte Gefährdung möglich ist
  Reinigen der Arbeitsplätze und Verkehrswege von Verunreinigungen (Öl, Fett und Ähnliches)
 
       
 auf Arbeitsplätzen
 

 

  1.6 Absturz
 Absturz von Aufstiegen
   Treppen
   Laufstege
   Leitern















 geeigneten Aufstieg planen
  •  Treppe, Treppenturm, Laufsteg
    •  Geländer an Treppen und Laufstegen
  •  Gerüstinnenleiter
    •  Schließen der Durchstiegsklappen in Gerüsten
  •  Anlegeleiter
    •  Einhaltung des max. Höhenunterschieds von 5,0 m
    •  kein Transport von Lasten (Werkzeugtaschen, -gürtel etc.)
    •  Gewährleistung der Standsicherheit
    •  sicherer Kontakt zur Leiter ist immer gegeben
    •  Anlegeleitern ragen min. 1,0 m über die Austrittsstelle hinaus
  •  Absturzsicherungen für Arbeitsplätze planen
    •  Seitenschutz/Geländer
    •  Auffangeinrichtungen (Schutznetze, Randsicherungen, Fanggerüste)
    •  Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (Auffangsysteme)
  •  Öffnungen tragfähig und gegen Verschieben gesichert abdecken
  •  unsichere Bereiche absperren
  •  Einsatz von Leitern
    (nur in begründeten Ausnahmefällen)
 
       
 Absturz von Arbeitsplätzen
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 Absturz von Gerüsten
(Gerüste: Arbeits- und Schutzgerüste sowie fahrbare Arbeitsbühnen)
 Auf-, Um- und Abbau durch geeignete Beschäftigte unter Aufsicht einer befähigten Person
 Aufbau- und Verwendungsanleitung beachten (Gerüstersteller)
 Gerüste standsicher und tragfähig sowie betriebssicher aufbauen und erhalten
 Prüfung der Gerüste vor der Benutzung (Dokumentation)
  •  durch eine befähigte Person (Erstellerseitig
  •  durch eine befähigte Person (Benutzerseitig)
 Gerüstkennzeichnung durchführen (Erstellerseitig)
 nicht fertiggestellte Gerüstteile absperren und kennzeichnen (Erstellerseitig)
 Plan für die Benutzung und Gerüstkennzeichnung beachten
 ggf. wiederholte Prüfung (Erstellerseitig)
 
       
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

   Absturz von
Hubarbeitsbühnen durch
   Umsturz der
Hubarbeitsbühne
   Herausschleudern
aus dem Arbeitskorb










 Bedienungsanleitung beachten
 Standsicherheit der Bühne gewährleisten
  •  kein Einsatz bei starkem Wind
  •  ebene Fahrwege
  •  Beachtung der Tragfähigkeit (Personen und mitgeführtes Material)
 Bedienung durch befähigte, unterwiesene und eingewiesene, schriftlich beauftragte Personen
 ggf. Anseilschutz im Arbeitskorb benutzen
 Rettungsmaßnahmen planen
  •  Im Notablass geübte Person hält sich im Bereich der Bühne auf.
 
       
 

 

 

 

 

 

 

 

Elektrische Gefährdungen
Elektrische Gefährdungen
2.1 Elektrischer Schlag
 spannungsführende Leitungen  Abschaltung, Abdeckung oder Abschranken spannungsführender Leitungen im Arbeits- und Verkehrsbereich des Gerüstbaus
  •  Durchführung der Schutzmaßnahmen durch Elektroversorgungsunternehmen (EVU)/Bahnbetreiber
 Einsatz von elektrischen Handwerkzeugen, Leitungsrollern und Verteilern entsprechend DGUV Information 203-005 "Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbedingungen", z. B.:
  •  Verlängerungsleitungen mindestens H07RN-F oder gleichwertig
  •  Geräteanschlussleitungen bis max. 5,0 m mindestens H05RN-F
 Elektrische Betriebsmittel werden nur an einen durch eine Elektrofachkraft installierten und geprüften Baustromverteiler angeschlossen oder über einen PRCD-S betrieben.
 Zuleitungen vor Beschädigungen schützen
 arbeitstägliche Überprüfung des RCD-Schutzschalters im Baustromverteiler
 regelmäßige Prüfung der elektrischen Anlagen und Betriebsmittel durch Elektrofachkräfte oder befähigte Personen
 Sichtkontrolle der elektrischen Geräte vor Arbeitsbeginn
 keine Reparatur durch elektrotechnische Laien
 Verlassen der Konstruktion im Freien bei einem aufziehenden Gewitter
 Zusatzmaßnahmen bei erhöhter elektrischer Gefährdung
 Einhaltung von Sicherheitsabständen von unter Spannung stehenden Teilen, z. B. Überlandleitungen und Fahrdrähten (DGUV Vorschrift 3 und 4)
 Freischaltung, z. B. durch EVU, der unter Spannung stehenden Leitungen
 
       
 fehlerhafte elektrische Handwerkzeuge, Zuleitungen, Leitungsroller und Verteiler
 fehlende bzw. fehlerhafte Baustellenspeisepunkte
 Gewitter
 Annäherung an aktive Leitungen (Überlandleitungen, Fahrdrähte)
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gefahrstoffe
Gefahrstoffe
3.1 Gase
3.2 Dämpfe
3.3 Aerosole (Stäube, Rauche, Nebel)
 Freisetzung von Gefahrstoffen beim Bolzenschweißen  Beim Schweißen von oberflächenbeschichteten und Edelstahl-Werkstücken in engen Räumen Schadstoffe absaugen oder für ausreichende Lüftung sorgen
 Bei nicht ausreichender Lüftung Atemschutz tragen
 Einsatz von elektrischen Handwerkzeugen, Leitungsrollern und Verteilern entsprechend DGUV Information 203-005 "Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbedingungen", z. B.:
 Vorsorgeuntersuchungen
 Beschäftigungsbeschränkungen
 Betriebsanweisung
 Befahrerlaubnis für Behälter und enge Räume
 Einsatz von Flurförderzeugen mit Elektroantrieb
 Gewährleistung einer ausreichenden Lüftung
 
       
 Arbeiten in Anlagen, in denen Gefahrstoffe freigesetzt werden
 Abgase von Transportmitteln (Krane, Flurförderzeuge, Fahrzeuge etc.)
 

 

 

 

 

 

Brand- und Explosionsgefährdungen
Brand- und Explosions-
gefährdungen
5.1 Brennbare Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase
5.2 Explosionsfähige Atmosphäre
 brennbare Feststoffe, Flüssigkeiten im Bereich des Bolzenschweißens und von Schleifarbeiten  Kontrolle der örtlichen Verhältnisse vor Arbeitsbeginn und Abstimmung der Schutzmaßnahmen mit den verantwortlichen Personen
 Erlaubnisschein und Betriebsanweisung
 Berücksichtigung des Explosionsschutzdokuments
 Brandschutzmaßnahmen treffen
  •  brennbare Stoffe entfernen
  •  räumliche Trennung zu brennbaren Stoffen
  •  brennbare Stoffe sicher abdecken
  •  Funkenflug verhindern
 Einsatz von Werkzeugen und Maschinen, die für den Brand- und Explosionsbereich geeignet sind
 Feuerlöscheinrichtungen bereitstellen
 Brandposten und Brandwache stellen
 Wartungszyklen der Gasanlage einhalten
 Sichtkontrolle der Kraftstoffanlage
 
       
 Arbeiten in Anlagen mit Explosionsgefahren
 undichte Kraftstoffanlagen bzw. Gasanlagen von Transportmitteln (Krane, Flurförderzeuge, Fahrzeuge etc.)
 

 

 

 

 

 

 

 

Thermische Gefährdungen
Thermische Gefährdungen
6.1 Heiße Medien/Oberflächen
 Verbrennungen durch Funkenflug  Aufstellen eines Schutzschirms
 Schutzkleidung
 Sicherheitsschuhe
 Schutzhandschuhe
 Kopf- und Augenschutz
 
       
 Verbrennungen durch heiße Metallspäne
 Verbrennungen durch heiße Oberflächen
 
Gefährdungen durch spezielle physikalische Einwirkungen
Gefährdungen durch spezielle physikalische Einwirkungen
7.1 Lärm
 Lärmeinwirkung durch die Arbeitstätigkeit  Ermittlung der Lärmbelastungen
 Einsatz lärmgeminderter Arbeitsmittel (z. B. Winkelschleifer)
 Einsatz arbeitsmedizinisch untersuchter Mitarbeitender bei Grenzwertüberschreitungen (DGUV Grundsatz G 20 "Lärm"); sonst Anbietung von arbeitsmedizinischer Vorsorge
 Mitarbeiterunterweisung und Zurverfügungstellung von Gehörschutz
 Kennzeichnung der Lärmbereiche bzw. Arbeitsmittel und Baumaschinen
 Lärmkataster erstellen
 
       
 Lärmeinwirkung durch die Arbeitsumgebung
 

 

 

 

 

  7.5 Nicht ionisierende Strahlung
 Augen- und Hautschädigung beim Schweißen  Augen- und Gesichtsschutz entsprechend des Schweißverfahrens
 Schutzkleidung entsprechend des Schweißverfahrens
 
       
 
  7.7 Elektromagnetische Felder
 Gefährdung durch hohe Magnetfelder beim Bolzenschweißen  Personen mit Herzschrittmacher bedienen keine Bolzenschweißgeräte
 
       
 
Gefährdungen 
			durch Arbeitsumgebungsbedingungen
Gefährdungen durch Arbeits-
umgebungs-
bedingungen
8.1 Klima (z. B. Hitze, Kälte)
 Gesundheitsschäden durch Arbeiten in Bereichen mit übermäßiger Wärme oder Kälte  Zurverfügungstellung von geeigneter Kleidung gegen Sonneneinstrahlung
 Zurverfügungstellung und Benutzen von Sonnenschutzmitteln
 Zurverfügungstellung von Getränken
 Zurverfügungstellung und Benutzen von geeigneter Kleidung gegen Kälte, Wind und Regen
 Pausenzeiten regeln
(DGUV Information 213-002 "Hitzearbeit: Erkennen - beurteilen - schützen")
 
       
 Gesundheitsschäden durch Sonneneinstrahlung, Kälte, Wind und Regen beim Arbeiten im Freien
 

 

  8.2 Beleuchtung, Licht
 mangelnde Beleuchtung der Verkehrswege auf der Baustelle  ausreichende Beleuchtung der Verkehrswege auf der Baustelle
  •  Abstimmung hinsichtlich der Allgemeinbeleuchtung
 ausreichende Lichtverhältnisse zur Durchführung der Arbeiten durch eine ortsfeste oder ortsveränderliche (bei kurzzeitigen Tätigkeiten) Beleuchtung
 
       
 mangelhafte Beleuchtung des Arbeitsbereiches
 

 

Physische Belastungen
Physische Belastungen
9.1 Schwere dynamische Arbeit
9.4 Einseitige dynamische Arbeit
 Gesundheitsschäden durch häufiges Heben, Tragen und Ablegen schwerer Lasten  Einsatz von Transport und Hebegeräten (Krane, Winden, Hubwagen, Gabelstapler etc.)
 Unterweisung über richtige Hebe- und Tragetechniken

(LASI-Leitfaden LV 9 "Handlungsanleitung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen beim Heben und Tragen von Lasten")
 
       
 Gesundheitsschäden durch längeres Arbeiten in Zwangshaltung beim Befestigen der Roste
 
Psychische Faktoren
Psychische Faktoren
10.1 Ungenügend gestaltete Arbeitsaufgabe
 nicht klar und eindeutig formulierte Arbeitsaufgaben  Erstellung einer projektbezogenen Gefährdungsbeurteilung
 Beschäftigte erhalten ausreichende Informationen zur sicheren Durchführung der Arbeitsaufgabe
  •  Unterweisungen
  •  Einweisung in die Baustelle und die Arbeiten
  •  Zeichnungen und Montageanweisung
 
       
 Unkenntnis über die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen
 

 

 

  10.2 Ungenügend gestaltete Arbeitsorganisation
 Die Ausführungszeit ist der Arbeitsaufgabe nicht angemessen.  Durch Planung der Arbeitsabläufe und des Personaleinsatzes wird Termindruck vermieden.
 Abstimmung mit der Bauleitung über die durchzuführenden Arbeiten
 Abstimmung der Arbeitsdurchführung vor Arbeitsbeginn mit anderen Firmen im Arbeitsumfeld
 Der Ablauf der Arbeiten ist durchdacht und beschrieben, z. B. in einer
  •  Montageanweisung und/oder
  •  Arbeitsbeschreibung/
    Arbeitsanweisung.
 Einweisung vor Ort in die Arbeitsabläufe, Zeitplanung, speziellen Gefährdungen und Einsatzbedingungen, Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen
Bestellung einer Baustellenkoordination
 Unterweisung und Einweisung der Beschäftigten
 Unterweisung von Jugendlichen halbjährlich
 Beschäftigte werden planmäßig aus- und fortgebildet, um sie für die Arbeitsaufgaben zu qualifizieren
 Festlegung der Verantwortlichkeiten sowie der Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse der Führungskräfte auf Baustellen inklusive der Aufgaben zum Arbeitsschutz
 schriftliche Bestellung der befähigten Personen zur Prüfung von Arbeitsmitteln
 schriftliche Beauftragung der Personen, die Geräte bedienen, z. B. Flurförderzeuge, Hubarbeitsbühnen, Winden, Krane etc.
 Benennung von Personen mit besonderen Aufgaben, z. B. Sicherungs-, Warn- und Absperrposten, Einweiser etc.
 Die Prüfung aller Arbeitsmittel und PSA wird planmäßig durch befähigte Personen durchgeführt.
 Die geprüften Arbeitsmittel und PSA sind entsprechend gekennzeichnet.
 Die Erste Hilfe wird sichergestellt.
  •  ausreichendes Erste-Hilfe-Material
  •  ausreichende Anzahl aus- und fortgebildeter Ersthelfer und Ersthelferinnen
  •  Planung von Rettungsmaßnahmen beim Einsatz von PSA gegen Absturz
  •  Ein Rettungs- und Alarmplan hängt auf der Baustelle aus.
 Waschgelegenheiten, Toiletten und Pausenräume stehen auf der Baustelle gem. ArbStättV in ausreichender Anzahl und Größe zur Verfügung.
 Die Pflichtuntersuchungen, z. B. bei Arbeiten in Lärmbereichen oder beim Umgang mit Gefahrstoffen, werden vor Aufnahme der Arbeiten und danach in den vorgeschriebenen Abständen durchgeführt.
 Die Beschäftigten, die auf hochgelegenen Arbeitsplätzen arbeiten, sind für die Arbeiten körperlich geeignet.
 Den Mitarbeitenden wird arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten
 
       
 mangelnde Kommunikation mit der Bauleitung
 Gefährdungen durch fehlende oder mangelhafte Koordination
 nicht durchdachter Arbeitsablauf
 mangelhafte innerbetriebliche Kommunikation
 nicht eindeutig geregelte Kompetenzen der Führungskräfte
 keine Bestellung der befähigten Personen für die Prüfung von Arbeitsmitteln (z. B. Gerüste, elektrische Handwerkzeuge etc.)
 keine Beauftragungen erteilt zur Bedienung von Geräten (z. B. Flurförderzeuge, Hubarbeitsbühnen, Winden, Krane etc.)
 mangelhafte Ausbildung des Personals für die Arbeitsaufgabe
 fehlende Prüfung der Arbeitsmittel und PSA
 keine Sicherstellung der Ersten Hilfe
 keine bzw. mangelhafte soziale Einrichtungen
 unzureichende arbeitsmedizinische Vorsorge
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  10.4 Ungenügend gestaltete Arbeitsplatz- und Arbeitsumgebungsbedingungen
 mangelhafte Verkehrswege  Sicher begehbare Verkehrswege sind in ausreichender Anzahl und Breite vorhanden, z. B. Geh- und Fahrwege, Aufstiege.
 Arbeitsplätze sind so gestaltet, dass die Arbeiten sicher durchgeführt werden können (siehe auch 1.6, 8.1, 8.2).
 
       
 mangelhafte Arbeitsplätze