2 Gesetzliche Grundlagen und Regeln

Hubarbeitsbühnen zählen zu Maschinen im Sinne von Anhang IV der Europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Diese Richtlinie regelt technische Baubestimmungen und die Sicherheitsausrüstung.

   
 

Die nationale Umsetzung der Maschinenrichtlinie erfolgt mit dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und der zugehörigen Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung)(9.ProdSV).

Auf Grundlage der Maschinenrichtlinie wurde die Europäische Norm DIN EN 280 mit dem Titel: "Fahrbare Hubarbeitsbühnen – Berechnung – Standsicherheit – Bau – Sicherheit – Prüfungen" erarbeitet.

Diese Norm legt Sicherheitsanforderungen hinsichtlich Konstruktion, Bauart und Prüfung von fahrbaren Hubarbeitsbühnen fest.

Hubarbeitsbühnen, die den vorgenannten Bestimmungen entsprechen, werden vom Hersteller mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet und erhalten eine EG-Konformitätserklärung.

Den Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen regeln das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), untersetzt durch Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS).

In der Betriebssicherheitsverordnung werden Arbeitsschutzanforderungen an die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber und die Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten bei der Arbeit sowie die Prüfungen aus zahlreichen staatlichen Vorschriften in einer Verordnung zusammengefasst.

Speziell die TRBS 2111-Teil 4 "Mechanische Gefährdungen – Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch mobile Arbeitsmittel" konkretisiert die BetrSichV hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von technischen, organisatorischen und persönlichen Maßnahmen.

Beispielhaft wird hier z. B. die Qualifikation des Bedieners als personenbezogene Maßnahme erwähnt.

Da in Gesetzen und Verordnungen keine Detailregelungen erfolgen, stellen die Berufsgenossenschaften ein Vorschriften- und Regelwerk zur Verfügung.