wird in vorstehend genanntem Unternehmen mit dem Bedienen von Hubarbeitsbühnen beauftragt.
Die Beauftragung gilt für folgende Hubarbeitsbühne(n):
Hersteller
Typ
Er/sie hat seine/ihre Befähigung zum Bedienen der vorstehen genannten Hubarbeitsbühne(n) gemäß Kapitel 2.10, Abs. 2.1 "Betreiben von Hebebühnen" der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500) gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen.