Anhang 7

Fragen und Antworten für ein sicheres Betreiben der Hubarbeitsbühnen


Frage Antwort
Thema: Gefährdungsbeurteilung
Muss beim Umgang mit Hubarbeitsbühnen eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden? Da der Umgang mit Hubarbeitsbühnen mit Gefährdungen verbunden ist, sind diese zu ermitteln und entsprechende Schutzmaßnahmen festzulegen.

Dies erfordern auch die entsprechenden Regelwerke, wie ArbSchG, BetrSichV und BGV A1.
Wer führt die Gefährdungsbeurteilung durch? Die Gefährdungsbeurteilung ist durch den Unternehmer oder eine beauftragte Führungskraft durchzuführen.

Die Sicherheitsfachkraft und der Betriebsarzt unterstützen den Unternehmer dabei.
Wie ist die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen? Die Gefährdungsbeurteilung hat schriftlich zu erfolgen.

Die Form ist dem Unternehmen überlassen.
Thema: Unterweisung
Sind die Beschäftigten, die mit Hubarbeitsbühnen umgehen, zu unterweisen? Den Beschäftigten, die mit Hubarbeitsbühnen umgehen, müssen die damit verbundenen Gefährdungen bekannt sein.

Sie sind vor jeder neuen Tätigkeit und Änderungen im Arbeitsumfeld über die auftretenden Gefährdungen zu unterweisen. Die Unterweisung ist jährlich mindestens einmal zu wiederholen (BGV A1).
Wer führt die Unterweisungen durch? Zu den Pflichten des Unternehmers gehört u. a. auch die Aufklärung der Beschäftigten über die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen (ArbSchG, BGV A1).

Er kann im Rahmen der Pflichtenübertragung diese Aufgabe delegieren.

Als Nachweis, dass dieser Pflicht nachgekommen wurde, ist die Unterweisung zu dokumentieren.
Worüber sind die Beschäftigten zu unterweisen? Mithilfe der Betriebsanleitung des Herstellers und der daraus abgeleiteten Betriebsanweisung werden die Beschäftigten über die Gefährdungen beim Umgang mit Hubarbeitsbühnen unterwiesen.

Dabei ist zu berücksichtigen:

  • Einweisung in die ausgewählte Hubarbeitsbühne
  • Einweisung in die auszuführenden Tätigkeiten und die Arbeitsumgebung
  • Regelmäßige Unterweisung über alle Gefährdungen und Schutzmaßnahmen, die den Beschäftigten betreffen
Thema: Beauftragung
Ist eine Beauftragung der Beschäftigten beim Umgang mit Hubarbeitsbühnen erforderlich? Ja, nach BGR 500 sind die Beschäftigten vor dem Umgang mit Hubarbeitsbühnen durch den Unternehmer oder eine Führungskraft schriftlich zu beauftragen.
Ist beim Betrieb und beim Umgang mit Hubarbeitsbühnen ein Aufsicht Führender notwendig? Ja, die BGR 500 schreibt vor, wenn mehrere Personen beim Umgang mit Hubarbeitsbühnen gleichzeitig tätig werden, ist ein Aufsicht Führender zu bestimmen.
Gilt die Beauftragung zum Führen aller Hubarbeitsbühnen? Nein, die Beauftragung gilt nur für die bestimmte Hubarbeitsbühne – Typ, Fabr.-Nr., Hersteller.
Thema: Koordination
Ist die Koordination beim Umgang mit Hubarbeitsbühnen erforderlich, wenn mehrere Gewerke tätig werden, d. h. gegenseitige Gefährdungen vorhanden sind? Ja, Koordination ist nach ArbSchG und BGV A1 immer dann erforderlich, wenn eine gegenseitige Gefährdung gegeben ist.

Weiterhin ist auf Baustellen unter bestimmten Voraussetzungen der Einsatz eines Koordinators erforderlich.
(Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator – SiGeKo)
Thema: Einweisung
Ist eine Einweisung der Bediener von Hubarbeitsbühnen erforderlich? Ja, eine Einweisung ist erforderlich und hat die betriebsspezifischen und sicherheitstechnischen Belange zu beinhalten.
Wer führt die Einweisung vor Ort durch? Die bühnenbezogene Einweisung obliegt dem Mieter. Dieser kann auf fachkundiges Personal des Vermieters zurückgreifen, welches die Bediener theoretisch und praktisch in die sichere Handhabung der Hubarbeitsbühne einweist.
Ist zum Betreiben der Hubarbeitsbühnen eine Betriebsanweisung erforderlich? Ja, den Bedienern der Hubarbeitsbühnen ist anhand der Betriebsanleitung des Herstellers und entsprechend der Einsatzbedingungen eine Betriebsanweisung zu erarbeiten. Darüber sind die Bediener u. a. zu unterweisen.
Wer erarbeitet die Betriebsanweisung? Der Unternehmer oder eine durch den Unternehmer beauftragte Person.
Muss die Bedienungsanleitung der Hersteller auf der Baustelle oder am Arbeitsplatz vorliegen? Ja, die Bedienungsanleitung des Herstellers muss vor Ort vorliegen, um bei evtl. auftretenden Problemen nachlesen zu können.
Müssen die Hubarbeitsbühnen geprüft werden?

Wenn ja, durch wen und wie oft?
Ja, die Hubarbeitsbühnen sind nach § 3 (3) BetrSichV, Kapitel 2.10, Abschnitt 2.9 der BGR 500 und TRBS 1203 zu prüfen.

Die regelmäßigen Prüfungen haben nach längstens einem Jahr durch eine befähigte Person zu erfolgen.
Reicht zum Nachweis der Prüfung eine Prüfplakette? Nein, nach Kapitel 2.10, Abschnitt 2.9 der BGR 500 ist ein Prüfbuch zu führen. Das Prüfbuch gilt als Nachweis. Hier sind die Befunde der Prüfung einzutragen.
Welche Aufgabe obliegt dem Unternehmer (Betreiber) im Rahmen der Prüfung? Er muss sich über den Ausgang der Prüfung informieren, die Mängel abstellen lassen und bestätigen.
Dürfen Sicherheitseinrichtungen außer Betrieb gesetzt oder überbrückt werden? Nein, nach BetrSichV, DIN EN 280 und BGR 500 ist das bestimmungsgemäße Verwenden der Hubarbeitsbühnen vorgeschrieben.
Dürfen Hubarbeitsbühnen über die zulässige Belastung hinaus beansprucht werden? Nein, nach BetrSichV, DIN EN 280 und BGR 500 dürfen Hubarbeitsbühnen nicht über die zulässige Belastung hinaus betrieben werden (Personen und Beladung).
Dürfen Hubarbeitsbühnen zum Anschlagen von Lasten verwendet werden (Einsatz als Kran)? Nein, nach o. g. Vorschriften ist dies untersagt.
Dürfen die Benutzer die Hubarbeitsbühnen im angehobenen Zustand verlassen oder den Arbeitsplatz erhöhen (Aufsteigen auf Hand- und Unterlauf des Korbes)? Nein, nach o. g. Vorschriften ist das Aussteigen, Übersteigen und die Arbeitsplatzerhöhung verboten.
Müssen die Bediener in angehobenem Zustand PSA gegen Absturz tragen? Nein, die vorhandenen Vorschriften legen dies nicht fest. Nach Gefährdungsbeurteilung und Anweisung aus der Bedienungsanleitung oder aus betrieblichen oder baustellenspezifischen Gründen kann das Anlegen von PSA oder einem Rückhaltesystem notwendig sein. Aufgrund des Peitscheneffektes wird ein Anlegen von PSA gegen Absturz als Rückhaltesystem in allen Auslegerbühnen empfohlen.