6 Anforderungen an Staplerfahrer und Staplerfahrerinnen
Der Unternehmer oder die Unternehmerin darf als Gabelstaplerfahrer bzw. Gabelstaplerfahrerin nur Personen einsetzen, die er bzw. sie schriftlich beauftragt hat. Diese schriftliche Beauftragung – häufig als "Staplerschein" bezeichnet – darf er bzw. sie nur Personen erteilen, die
- mindestens 18 Jahre alt sind,
- für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
- ihre Befähigung nachgewiesen haben, z. B. durch einen Lehrgang nach dem DGUV Grundsatz 308-001 "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand".
Mitgänger-Flurförderzeuge mit Deichsel (z. B. Elektrohandhubwagen, Deichselhubwagen, "Ameisen") dürfen nur von beauftragten Personen gesteuert werden, die geeignet und in der Handhabung unterwiesen sind.
6.1 Sicherer Betrieb von Flurförderzeugen

Abb. 17 Fahrerrückhalteeinrichtung (hier: Bügeltür) bei jeder Fahrt benutzen

Abb. 18 Last am Gabelrücken anlegen, Hubmast nach hinten neigen. Gabelzinken gleichmäßig belasten, in niedriger Stellung verfahren

Abb. 19 Niemals ohne Sicht fahren. Beim Transport hoher Lasten ausnahmsweise rückwärts fahren oder Einweiser zu Hilfe nehmen.

Abb. 20 Mit hochgestellter Last nur zum Auf- und Absetzen verfahren. Hubgerüst nur über Stapelfläche nach vorne neigen.

Abb. 21 Im Gefälle und in Steigungen Last immer bergseitig führen und nicht wenden.

Abb. 22 Abmeldung mit schlüssellosem System

Abb. 23 Vor Verlassen des Flurförderzeugs Feststellbremse anziehen und Gabeln absenken. Auf geneigten Flächen zusätzlich durch Unterlegkeile das Wegrollen verhindern.

Abb. 24 Gabelstapler erst verlassen, wenn der Antrieb stillgesetzt, die Feststellbremse angezogen, die Gabeln auf den Boden abgesenkt und der Schlüssel abgezogen ist.
Grundsätzlich trägt der Bediener bzw. die Bedienerin die Verantwortung für eine sichere Fahrweise und für die Ladung. Personen, die mit Gabelstaplern oder Mitgänger-Flurförderzeugen umgehen, müssen jährlich unterwiesen werden. Muster-Unterweisungsblätter finden Sie bei Unfallversicherungsträgern wie der BGHM "Sicherer Betrieb von Flurförderzeugen" (siehe Anhang 2).