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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Information 208-032: Auswahl und Benutzung von Steigleitern
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5 Prüfungen

5.1 Prüfung nach der Montage

Der Nachweis über die ausreichende Tragfähigkeit des Verankerungsgrundes sowie über die sachgerechte Montage ist zumindest bei Steigleitern für bauliche Einrichtungen und Notleitern individuell für jedes Bauvorhaben zu erbringen und durch ein verantwortliche sachverständige Person für Standsicherheit zu prüfen und abnehmen zu lassen.

Bei Neubauten von Masten und Schornsteinen sowie reinen Beton- und Stahlbauten kann dies alternativ vom bauausführenden Unternehmen (z. B. durch die verantwortliche Bauleitung) bestätigt werden.


5.2 Prüfungen der Steigleiter

Vor jedem Besteigen ist die Steigleiter vom unterwiesenen Benutzenden durch Sichtprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

Art, Umfang und Fristen der wiederkehrenden sicherheitstechnischen Prüfungen von Steigleitern richten sich nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung unter Beachtung der Hinweise des Herstellers.

Es empfiehlt sich die jährliche Prüfung; je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung kann diese Frist verlängert (z. B. in trockener Umgebung) bzw. verkürzt (z. B. in aggressiver Umgebung) werden.

Hinsichtlich der Prüffristen von Steigschutzeinrichtungen siehe DGUV Regel 112-198 (bisher BGR/GUV-R 198).

Die Prüfungen sind von einer sachkundigen Person durchzuführen. Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren.

Sachkundig ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Steigleitern hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DGUV Regeln, DIN-Normen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Steigleitern beurteilen kann.

Zur Prüfung und Dokumentation eignet sich die Checkliste „Wiederkehrende Prüfung von ortsfesten Steigleitern“ (Anhang 3).


5.3 Prüfung der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz

Die Versicherten haben PSAgA vor jeder Benutzung durch Sichtprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und auf einwandfreies Funktionieren zu prüfen.

Der Unternehmer hat persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch alle zwölf Monate, auf ihren einwandfreien Zustand durch eine sachkundige Person prüfen zu lassen.

Es wird empfohlen, dass die sachkundige Person die Überprüfung entsprechend dokumentiert und die jeweils letzte Sachkundigen-Prüfung auf/an der Schutzausrüstung kenntlich macht (z. B. Angabe des letzten Prüfdatums oder die Angabe des nächsten Prüfdatums).

Darüber hinaus haben die Unternehmen für die Benutzung von Steigschutz- und Anschlageinrichtungen, die an einer baulichen Anlage fest montiert sind, zu überprüfen, dass die letzte Sachkundigenprüfung nicht länger als ein Jahr zurückliegt, wenn nicht kürzere Fristen festgelegt sind.