5 Betrieb

5.1 Gemeinsame Bestimmungen für Lagereinrichtungen und Ladungsträger

5.1.1 Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung, Unterweisung

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat für den Umgang mit Lagereinrichtungen und Ladungsträgern unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die notwendigen Betriebsanweisungen zu erstellen. Die Inhalte der Betriebsanweisungen sind den Beschäftigten im Rahmen der Unterweisung zu vermitteln.

Anhang 4 enthält eine allgemeine Musterbetriebsanweisung für Lagereinrichtungen und Ladungsträger.

Für die Unterweisung siehe § 4 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

5.1.2 Belastung

Die vom Hersteller vorgegebene zulässige Belastung von Lagereinrichtungen und Ladungsträgern darf nicht überschritten und ihre Standsicherheit nicht beeinträchtigt werden. Ladeeinheiten dürfen nicht stoßartig abgesetzt werden.

5.1.3 Schutz gegen herabfallende Gegenstände

Lagereinrichtungen und Ladungsträger sind so zu beladen, dass das Lagergut nicht heraus- oder herabfallen kann. Dies schließt ein, dass auch bei einem Wechsel des Lagergutes Lagereinrichtungen und Ladungsträger dem Lagergut angepasst werden.

Eine Anpassung kann z. B. durch Verstellen von Tiefenauflagen oder Wechsel von Gitterrosten erfolgen.

Siehe auch DGUV Information 208-048 "Sicherung palettierter Ladeeinheiten".

5.1.4 Verkehrswege

Lagergut – insbesondere Langgut – muss so eingelagert werden, dass es nicht in Verkehrswege hineinragt. Bei der Errichtung von Stapeln sind ausreichend bemessene Verkehrswege anzulegen und freizuhalten.

Siehe auch Abschnitt 1.8 des Anhanges zur Arbeitsstättenverordnung und ASR A1.8 "Verkehrswege".

5.1.5 Beseitigung von Mängeln

An Lagereinrichtungen und Ladungsträgern festgestellte Mängel, durch die Beschäftigte gefährdet werden können, müssen unverzüglich und sachgerecht behoben werden. Bis zu deren Beseitigung sind die betreffenden Lagereinrichtungen und Ladungsträger der Benutzung zu entziehen.

Siehe auch § 11 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

5.2 Besondere Bestimmungen für Lagereinrichtungen

5.2.1 Regale

5.2.1.1
Regale dürfen nur unter Beachtung der vom Hersteller mitgelieferten Aufbau- und Betriebsanleitungen durch hierin besonders unterwiesene Personen aufgestellt und umgebaut werden. Der Umbau von Regalen darf nur in unbeladenem Zustand erfolgen.

Gegebenenfalls ist der Hersteller oder der Inverkehrbringer hinzuzuziehen.

5.2.1.2
Geöffnete Geländer mehrgeschossiger Regaleinrichtungen sind unmittelbar nach dem Be- und Entladen wieder zu schließen.

5.2.2 Verfahrbare Regale und Schränke

5.2.2.1
Verfahrbare Regale und Schränke dürfen nur von Personen in Gang gesetzt werden, die hierzu beauftragt und im sicheren Bedienen der Anlage unterwiesen und eingewiesen worden sind.

Siehe auch §§ 4 und 7 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

5.2.2.2
Das Ingangsetzen der verfahrbaren Regale und Schränke darf erst erfolgen, wenn festgestellt worden ist, dass sich niemand in den zu schließenden Gängen befindet.

5.2.2.3
Mit dem Be- und Entladen der verfahrbaren Regale und Schränke darf erst begonnen werden, wenn der entsprechende Gang ganz aufgefahren ist.

5.2.2.4
Das Verschieben der Regale und Schränke durch andere Mittel als dem vorgesehenen Antrieb ist nur im Störungsfalle zulässig, nachdem ausreichende Schutzmaßnahmen gegen Einquetschen von Personen getroffen sind.

Dies wird z. B. durch mechanische Absperrungen wie Zäune erreicht.

5.2.3 Regale und Schränke mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen

Kraftbetriebene Inneneinrichtungen von Regalen und Schränken dürfen nur von Personen in Gang gesetzt werden, die hierzu beauftragt und im sicheren Bedienen der Anlage unterwiesen und eingewiesen worden sind.

Siehe auch §§ 4 und 7 der DGUV Vorschrift 1.

5.2.4 Einfahrregale

5.2.4.1
Die Beschäftigten sind mit den Besonderheiten der Regaleinrichtung durch entsprechende Unterweisung vertraut zu machen.

5.2.4.2
Einfahrregale dürfen nur mit hierfür geeigneten Flurförderzeugen be- und entladen werden. Bedienpersonen von Flurförderzeugen haben sich vor dem Einfahren in das Regal zu vergewissern, dass der Gang frei ist.

5.2.4.3
Einfahrregale dürfen nicht betreten werden. Auf das Verbot ist hinzuweisen.

Siehe auch Abschnitt 4.3.3.2.

5.3 Besondere Bestimmungen für Ladungsträger

5.3.1
In den Betrieb gelangende, nicht gekennzeichnete Paletten sind vor einer Wiederverwendung auf Basis einer Belastungsprobe zu kennzeichnen oder der Benutzung zu entziehen.

5.4 Bestimmungen für das Stapeln mithilfe von Ladungsträgern

5.4.1
Bei der Stapelung mithilfe von Ladungsträgern dürfen die zulässigen Nutzlasten, Auflasten und Stapelhöhen nicht überschritten werden. Darüber hinaus sind die Tragfähigkeiten des Fußbodens und der Stapelhilfsmittel zu beachten.

5.4.2
Stapel sind lotrecht zu errichten. Beträgt die Neigung mehr als 2 %, sind die Stapel in gefahrloser Weise abzubauen.

5.4.3
Wird ein Stapel direkt auf dem Lagergut errichtet, darf nur gestapelt werden, wenn die Stapel- und Tragfähigkeit des Lagergutes nachgewiesen ist.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Lagergut z. B. auch bei Feuchtigkeit und Temperaturänderungen ausreichend tragfest und rutschhemmend ist.

5.4.4
Beim Stapeln mit sehr unterschiedlichen Lasten müssen die Lasten nach oben hin abnehmen. Die Entnahme von Lagergut unmittelbar aus Stapeln ist nur erlaubt, wenn die Ladungsträger nach der Bauart hierfür bestimmt sind.

5.4.5
An Stapel dürfen keine Leitern oder sonstige Gegenstände angelehnt werden, wenn hierdurch die Standsicherheit der Stapel beeinträchtigt werden kann.

5.4.6
Bei der Stapelung mithilfe von Europaletten hat sich folgende Vorgehensweise bewährt:

Bei vollflächiger, ebener und horizontaler Auflage von Europaletten darf die unterste Palette im Stapel das Vierfache der zulässigen einzelnen Palettenlast aufnehmen. Bei nicht genormten Paletten für spezielle Lagerung sind für die zulässigen Belastungen und Stapelfähigkeiten unter Berücksichtigung der entsprechenden Belastungsart und der Auflagebedingungen Einzelnachweise zu führen.

5.4.7
Die Schlankheit von Stapeln – das Verhältnis der Höhe zur Schmalseite der Grundfläche – darf nicht größer als 6:1 sein. Der Standsicherheitsfaktor muss mindestens 2,0 betragen.

Siehe auch Abschnitt 4.1.2.5.

5.4.8
Beim Zusammenwirken besonders günstiger Lagerbedingungen darf abweichend von Abschnitt 5.4.7 die Schlankheit größer gewählt werden, sofern die erhöhten Standsicherheitsfaktoren nach Anhang 1 eingehalten sind.

Die Forderung nach besonders günstigen Lagerbedingungen schließt ein, dass sich keine weiteren Personen im Stapelbereich aufhalten.

Zulässige Schlankheiten mit entsprechenden Sicherheitsfaktoren gegen Kippen siehe Tabelle 1 in Anhang 1.

5.4.9
Stapelpaletten und Stapelbehälter dürfen nur mit geeigneten Lastaufnahmemitteln aufgenommen und gestapelt werden.

Dies ist z. B. durch die Verwendung von Gabeln gewährleistet, die den Abmessungen der zu stapelnden Ladeeinheiten entsprechen und weder zu lang noch zu kurz sind.

5.4.10
Die Bestimmungen gemäß Abschnitten 5.4.1 bis 5.4.9 gelten sinngemäß auch für einzelne Ladeeinheiten, die nicht gestapelt werden, aber aufgrund ihrer Geometrie stapelähnliche Dimensionen annehmen.

5.5 Bestimmungen für das Stapeln ohne Ladungsträger

Die Bestimmungen für das Stapeln mit Ladungsträgern gemäß Abschnitt 5.4 gelten sinngemäß auch für das Stapeln ohne Ladungsträger.