Lagereinrichtungen sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Gemäß § 3 Abs. 6 BetrSichV hat der Unternehmer Art und Umfang erforderlicher Prüfungen, die Prüffristen, und die Qualifikation des Prüfpersonals im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
§ 14 Abs. 2 BetrSichV regelt die wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können.
Der Unternehmer muss also grundsätzlich selbst prüfen, ob seine Lagereinrichtungen Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen und ob solche Schäden zu gefährlichen Situationen führen können. Stellt er fest, dass beides zutrifft, muss er wiederkehrende Prüfungen entsprechend der ermittelten Prüffristen durchführen lassen.
Mit Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, ist zum Beispiel dann zu rechnen, wenn Regale mit Gabelstaplern oder sonstigen Flurförderzeugen beladen und entladen werden. Bei kraftbetriebenen Regalen ist immer damit zu rechnen, auch dann, wenn sie von Hand be- und entladen werden.
Zu den Inhalten der Prüfung von Regalen (insbesondere verstellbaren Palettenregalen) siehe DIN EN 15635 "Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – Anwendung und Wartung von Lagereinrichtungen" und DGUV Information 208-043 "Sicherheit von Regalen".
In Abgrenzung zur Prüfung eines Arbeitsmittels werden unter Kontrollen alle betrieblichen Maßnahmen verstanden, die darauf abzielen, offensichtliche Mängel festzustellen. Bei den Kontrollen von Ladungsträgern und Stapelhilfsmitteln handelt es sich im Regelfall um Sichtkontrollen vor der Verwendung, sofern der Hersteller nichts Anderes festgelegt hat. Schadhafte Ladungsträger und Stapelhilfsmittel sind der Benutzung zu entziehen.
Für ausgewählte Ladungsträger sind die Kontrollkriterien im Anhang 3 dieser DGUV Information zu beachten.
Die wiederkehrenden Prüfungen von Lagereinrichtungen sind durch zur Prüfung befähigte Personen durchzuführen. In der technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 wird gefordert, dass eine zur Prüfung befähigte Person über Fachkenntnisse verfügen muss. Diese Fachkenntnisse muss sie durch eine abgeschlossene Berufsausbildung, durch Berufserfahrung sowie durch eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des Prüfgegenstands und eine angemessene Weiterbildung erworben haben. Ebenso darf die zur Prüfung befähigte Person bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen unterliegen und wegen der Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden.
Diese Anforderungen erfüllen zum Beispiel qualifizierte und erfahrene Monteure oder Monteurinnen der Hersteller und Wartungsfirmen sowie entsprechend qualifiziertes Personal des Betreibers.
Für die Sichtkontrolle vor der Verwendung von Ladungsträgern und Stapelhilfsmitteln kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass unterwiesenes Lagerpersonal die Anforderungen umsetzen kann.