Anhang 3

Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung – Beispiel

Die Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung für Gefährdungen durch Holzstaub wird hier am Beispiel einer Musterschreinerei/-tischlerei dargestellt.

Einschränkung für das Beispiel
Im Beispiel wird nur die Gefährdung durch Holzstaub betrachtet. Brand- und Explosionsgefahr oder sonstige, durch die Tätigkeit oder im Umgang mit Maschinen entstehende Gefährdungen werden nicht behandelt.

Beispiel:
Eine Mustermanufaktur hat fünf Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen:
  • den Geschäftsinhaber
  • eine Verwaltungskraft und
  • drei Beschäftigte in der Werkstatt

Das handwerkliche Unternehmen bearbeitet individuelle Kundenaufträge.

Arbeitsbereich:
Das Unternehmen bearbeitet Holz ausschließlich in der Werkstatt und baut bei der Kundschaft die gefertigten Produkte nur auf.

Maschinenausstattung:

Die vorgenannten stationären Maschinen tragen alle das Prüfzeichen "holzstaubgeprüft" und entsprechen TRGS 553 Anlage 2 für staubgeminderte Arbeitsbereiche an stationären Maschinen. Das Bearbeitungszentrum trägt kein Prüfzeichen „holzstaubgeprüft“, der Mustermanufaktur liegt aber eine entsprechende Herstellerbescheinigung für das Bearbeitungszentrum nach TRGS 553 Anlage 1 für staubgeminderte Arbeitsbereiche vor.

Außerdem ist für Handschleifarbeiten ein Absaugtisch vorhanden. Für die handgeführten Elektrowerkzeuge ist in der Werkstatt eine Werkbank eingerichtet.

Werkstoffe:
Das Unternehmen bearbeitet vor allem Vollholz, Furniere und Holzwerkstoffe wie Spanplatten, Tischlerplatten. Dabei hängt die Holzart vom Kundenwunsch ab. Es werden hauptsächlich Eiche, Buche, Kiefer und Birkenholz verarbeitet. Hin und wieder werden auch Gartenmöbel aus Teakholz oder anderen tropischen Hölzern hergestellt.

Vereinfachung für die Gefährdungsbeurteilung:

Einhaltung der Pflichten aus der Gefahrstoffverordnung:
Im ersten Schritt wird die Einhaltung der allgemeinen Pflichten aus der Gefahrstoffverordnung (siehe Abschnitt 4) geprüft:

Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung:

  1. Bei dem betrachteten Holzstaub handelt es sich um ein nach TRGS 906 als krebserzeugend und nach TRGS 907 als sensibilisierend eingestuftes Hartholz.
  2. Der Holzstaub entsteht beim Bearbeitungsprozess; deshalb kein Lieferant und kein Sicherheitsdatenblatt.
  3. Die Exposition liegt deutlich über 2 mg/m³ (siehe oben; die Maschinen werden als nicht abgesaugt betrachtet).
  4. Eine Substitution ist nicht möglich. Die Werkstücke werden auf Kundenwunsch für den Sichtbereich verwendet.
  5. Zerspanende Bearbeitung; pro Woche werden ca. 200 kg Holzstaub und -späne aus dem Holzstaubentstauber entsorgt, wobei der Holzstaubanteil ca. 15 % beträgt.
  6. Richtwert für staubarme Arbeitsplätzenach TRGS 553: 2 mg/m³ im Schichtmittelwert
  7. Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen, siehe Mustertabelle unten.
  8. Aus der Arbeitsmedizinischen Vorsorge liegen in der Mustermanufaktur keine Erkenntnisse zur Sensibilisierung oder Krebserkrankung von Beschäftigten vor.

Minimierungsgebot
Wird über die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen eingehalten.

Gefahrstoffverzeichnis
Die Mustermanufaktur führt ein Gefahrstoffverzeichnis mit allen Gefahrstoffen im Betrieb.
Ausschnitt:

Gefahrstoffverzeichnis

Als Anhaltspunkt wird die bisherige Summe der Abfallmassen an Holzstaub aller Holzarten verwendet. Die Mustermanufaktur registriert aus Entstauber- und Industriestaubsauger-Sammelsäcken wöchentlich eine Masse von ca. 200 kg Holzstaub und -spänen. Davon sind ca. 30 kg (15 %) reiner Holzstaub. Die Holzstaubabfälle werden jeden Freitag entsorgt. Es befinden sich deshalb zu keinem Zeitpunkt mehr als 30 kg Holzstaub im Unternehmen. Die Holzstaubmenge ist für die Angaben im Gefahrstoffverzeichnis wichtig.

Arbeitsplatzmessungen
Die Mindestvoraussetzungen für einen staubgeminderten Arbeitsplatz nach TRGS 553 Anlage 1 werden erfüllt. Die Maschinen werden gemäß TRGS 553 Anlage 2 abgesaugt.

Die Gefährdungsbeurteilung wird zwar zunächst an Maschinen ohne Absaugung durchgeführt und die Absaugung dann als Schutzmaßnahme festgelegt. Im Ergebnis erfüllt die Mustermanufaktur dann aber alle Voraussetzungen und es wird auf Arbeitsplatzmessungen verzichtet.

Geeignete Arbeitsmittel
Nach den Angaben zur bestimmungsgemäßen Verwendung in der Bedienungsanleitung der Hersteller sind die betrachteten Maschinen und Elektrowerkzeuge zum Bearbeiten von Holz und holzähnlichen Werkstoffen geeignet.

Begrenzung der Anzahl der exponierten Beschäftigten, Dauer und Höhe der Exposition
Im Werkstattbereich arbeiten nur Beschäftigte, die für den weiteren Verlauf der Arbeitsprozesse notwendig sind und zur Ausübung ihrer Tätigkeit diesen Arbeitsbereich betreten müssen. Die Verwaltungskraft wird unterwiesen, den Werkstattbereich nicht zu betreten. An den Zutrittstüren zur Werkstatt sind Warnschilder "Zutritt für Unbefugte verboten" und "Rauchen verboten" aufgehängt.

Pflicht zur Unterweisung
Die in dem Bereich tätigen Beschäftigten werden jährlich zur Gefährdung durch Holzstaub unterwiesen. Die Unterweisung enthält die Pflicht,

technische Schutzmaßnahmen zu verwenden

die organisatorischen Maßnahmen einzuhalten

und persönliche Schutzmaßnahmen zu beachten

Besonders für das Wechseln der gefüllten Sammelsäcke des Entstaubers sowie der ortsveränderlichen Entstauber und der Industriestaubsauger, die Handhabung sowie die Lagerung und Entsorgung des abgesaugten Holzspäne/-staub-Gemischs wurden die Beschäftigten

unterwiesen.

Zusätzlich wurden die Beschäftigten mit der regelmäßigen Kontrolle der Füllhöhe der Sammeltonnen/-säcke beauftragt und darin unterwiesen.

Handhabung und Beförderung
Die Sammelsäcke werden vor Entnahme aus den Sammeltonnen zugebunden. Hierzu liegen neben den benötigten Einwegatemschutzmasken Kabelbinder am Holzstaubentstauber bereit. Die Säcke werden dann ergonomisch auf einer Sackkarre durch die Werkstatt transportiert, um Beschädigungen durch scharfe Gegenstände (z. B. scharfe Kanten an Maschinen neben dem Transportweg) während des Transports zu vermeiden.

Lagerung und Entsorgung
Die Zwischenlagerung bis zur Abholung durch die Entsorgungsfirma erfolgt auf dem Hof (wegen der Brandlast) in einem verschließbaren Verschlag. Mehreren beauftragten Beschäftigten wurden persönliche Schlüssel ausgehändigt, die bei Nichtgebrauch im abgeschlossenen Spind aufbewahrt werden.


Praxistipp: Dokumentation der Anforderungen aus der GefStoffV
Die genannten Ausführungen zur Einhaltung der Gefahrstoffverordnung sollten schriftlich, beispielsweise in einer Einführung zur Gefährdungsbeurteilung, dokumentiert werden.


Hinweis: Maßnahmenhierarchie aus der GefStoffV

Geeignete Schutzmaßnahmen sind in der Reihenfolge Substitution, Technische Schutzmaßnahmen, Organisatorische Schutzmaßnahmen und Persönliche Schutzmaßnahme festzulegen.

Wenn allerdings eine Schutzmaßnahme in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt ist, ist diese schnellstmöglich umzusetzen, unabhängig davon, ob es sich um eine Technische Schutzmaßnahme oder eine Organisatorische/Persönliche Schutzmaßnahme handelt.

In dem hier vorgestellten Beispiel sind die Schutzmaßnahmen nach Arbeitsplätzen zusammengefasst und stellen keine Reihenfolge der Umsetzung dar.

Gefährdungsbeurteilung

Betriebsstätte

Gefährdungsbeurteilung
Gefährdungsbeurteilung
Gefährdungsbeurteilung

Stationäre Maschinen

Stationäre Maschinen
Stationäre Maschinen

Arbeiten mit Elektrowerkzeugen in Werkstatt 2

Arbeiten mit Elektrowerkzeugen in Werkstatt 2
Arbeiten mit Elektrowerkzeugen in Werkstatt 2

Holzstaubentstauber und Holzstaublagerung

Holzstaubentstauber und Holzstaublagerung
Holzstaubentstauber und Holzstaublagerung

Lagerraum für Platten und Vollhölzer

Lagerraum für Platten und Vollhölzer