Für die Entzündbarkeit von Wasserlack als Sprühnebel ist der Flammpunkt allein nicht ausschlaggebend, sondern sie richtet sich nach der Zusammensetzung der Bestandteile (Masseanteile)1) (Tabelle 11).
Ein Wasserlack, der der Formel
[% Wasser] ≥ 1,70 x [% organische Lösemittel] + 0,96 x [% organischer Feststoff]
entspricht, ist als nicht entzündbar in feinversprühtem Zustand einzustufen. Maßnahmen zum Explosionsschutz sind dann nicht notwendig, es sei denn, es werden zusätzlich andere lösemittelhaltige Stoffe oder Gemische aus anderen Verarbeitungsgründen oder zur Reinigung eingesetzt.
Ist die Formelbedingung nicht eingehalten, müssen Maßnahmen zum Explosionsschutz immer durchgeführt werden.
Informationen zur Zuordnung des Lacks können bei den Herstellern oder Lieferanten erfragt werden, wenn keine hinreichenden Informationen im Sicherheitsdatenblatt enthalten sind.
Wasserlacke können, unabhängig von der o. g. Einstufung, als Lackschicht schon nach teilweiser Trocknung wieder brennbar werden. Informationen darüber müssen bei den Herstellern oder Lieferanten eingeholt werden. Die Anforderungen des Abschnitts 6 sind deshalb immer einzuhalten.
Wasserlacke können auf Grund ihrer Bindemittelbasis in wasserlösliche und wasserverdünnbare Systeme eingeteilt werden. Gesundheitsgefahren können durch Einatmen der Lackaerosole2) und durch Hautkontakt mit dem Lack entstehen.
Gesundheitsgefährdungen durch Wasserlack-Sprühnebel sind vergleichbar mit und teilweise sogar höher als Gefährdungen durch Sprühnebel von Lösemittellacken. Daher ist für den Gesundheitsschutz eine technische Lüftung notwendig und geeignete persönliche Schutzausrüstung muss getragen werden (siehe Abschnitt 15).
Beschichtungsstoff | Masseanteile | Ergebnis der Formel | ||
---|---|---|---|---|
Wasser | organische Lösemittel | organische Feststoffe | ||
Wasserlack 1 | 60 % | 6 % | 34 % | nicht entzündbar |
Wasserlack 2 | 17 % | 12 % | 71 % | entzündbar |
UV-Lack lösemittelfrei | 30 % | 0 % | 61 % | entzündbar |
Tabelle 11 Beispiele zur Entzündbarkeit von Beschichtungsstoffen in feinversprühtem Zustand
1 siehe auch PTB-Forschungsbericht Nr. PLEx5 2005 00185, Physikalisch-Technische Bundesanstalt Braunschweig, September 2005
2 siehe auch DGUV Regel 109-013