Höhenarbeiter und Höhenarbeiterinnen müssen körperlich und fachlich für diese Tätigkeiten geeignet sein.
Körperliche Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn z. B. keine gesundheitlichen Bedenken auf Grundlage einer Eignungsuntersuchung nach dem Grundsatz G 41 „Arbeiten mit Absturzgefahr“ (DGUV Information 240-410) bestehen.
Das Mindestalter für Höhenarbeiter und Höhenarbeiterinnen beträgt 18 Jahre, für aufsichtführende Höhenarbeiter und Höhenarbeiterinnen 21 Jahre.
Höhenarbeiter und Höhenarbeiterinnen müssen zum/zur Ersthelfer/Ersthelferin nach § 26 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ ausgebildet sein.
Als fachlich geeignete Personen gelten z. B. Höhenarbeiter und Höhenarbeiterinnen, die eine Ausbildung nach Abschnitt 6.5 erfolgreich abgeschlossen haben (siehe Abschnitt 6.6). Die fachliche Eignung ist durch eine jährliche Wiederholungsunterweisung (eintägig) bei einem/einer akkreditierten Zertifizierer/-in wiederholt nachzuweisen.
Die Ausbildung erfolgt in 3 Stufen (Level) und sollte sich an Arbeitsplatzrandbedingungen und den tatsächlich auftretenden Arbeitsaufgaben orientieren. Dabei sind den Kategorien 4.2.1 – 4.2.4 entsprechend Mindestqualifikationen erforderlich, die im Übersichtsschema auf Seite 17 und im Anhang 1 aufgeführt sind.
Die Prüfung wird durch akkreditierte Zertifizierer/-innen unter möglicher Beteiligung eines Vertreters/einer Vertreterin der Unfallversicherungsträger nach einer abgestimmten Prüfungsordnung durchgeführt (in Anlehnung an die international anerkannten Standards zur gegenseitigen Anerkennung). Nach bestandener Prüfung erhält der Höhenarbeiter bzw. die Höhenarbeiterin einen geltenden Befähigungsnachweis und einen Ausweis.
Die Koordinierungsstelle für den Nachweis der fachlichen Eignung nach TRBS 2121 Teil 3 besteht aus Vertretern und Vertreterinnen folgender Organisationen:
unter Vorsitz der Unfallversicherungsträger.
Sie hat folgende Aufgaben: