4 Gefährliche Arbeiten
Gefährliche Arbeiten sind solche, bei denen eine erhöhte Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Umgebung gegeben ist, weil keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können; siehe auch Abschnitt 2 Nr. 6.
Grundsätzlich sollte eine „gefährliche Arbeit“ nicht von einer Person allein ausgeführt werden. Ausnahmsweise kann es aus betrieblichen Gegebenheiten notwendig sein, eine Person allein mit einer „gefährlichen Arbeit“ zu beauftragen. In diesem Fall hat der Unternehmer in Abhängigkeit von der Gefährdung an Einzelarbeitsplätzen geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen zur Personensicherheit zu treffen.
Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1)
§ 8
Gefährliche Arbeiten
(1) Wenn eine gefährliche Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt wird und sie zur Vermeidung von Gefahren eine gegenseitige Verständigung erfordert, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führt.
(2) Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.
Im Folgenden wird anhand konkreter Fallgestaltungen beispielhaft aufgezeigt, wie die Anforderungen des § 8 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) umgesetzt werden können. Es handelt sich hierbei um eine nicht abschließende Aufzählung.
4.1 Arbeiten mit Absturzgefahr
4.1.1
Sind „Arbeiten mit Absturzgefahr“ als gefährliche Arbeit im Sinne des § 8 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) zu betrachten?
Siehe § 8 Abs. 1 und 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1).
Gemäß der BG-Regel „Grundsätze der Prävention“ (BGR A1) zählen zu den gefährlichen Arbeiten auch „Arbeiten mit Absturzgefahr“. Daraus ist abzuleiten, dass auch Arbeiten unter Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz bzw. zum Retten aus Höhen und Tiefen grundsätzlich als gefährliche Arbeiten im Sinne des § 8 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) zu betrachten sind.
Als geeignete persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz kommen „Auffang-, Rückhalte- oder Positionierungssysteme“ in Betracht. Welche persönlichen Schutzausrüstungen tatsächlich zur Anwendung gelangen, ergibt sich aus der individuellen Gefährdungsbeurteilung. Siehe hierzu auch
Anhang 1 Methode zur „Risikobeurteilung von Arbeiten mit Absturzgefahr bei Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz bzw. zum Retten aus Höhen und Tiefen“.
4.1.2
Dürfen Arbeiten mit Absturzgefahr unter Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz bzw. zum Retten aus Höhen und Tiefen in „Alleinarbeit“ durchgeführt werden?
Siehe § 8 Abs. 1 und 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1).
Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt. Die Beantwortung der Frage, ob Alleinarbeit zulässig ist, ist sowohl von der verwendeten persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz als auch der individuellen Gefährdungsbeurteilung abhängig.
Grundsätzlich kommen bei „Arbeiten mit Absturzgefahr“ zwei Fallgestaltungen in Betracht:
- Verwendung eines „Auffangsystems“ als persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz.
Auf Grund der hohen Risiken für Leib und Leben nach Stürzen bei Arbeiten in Verbindung mit der Verwendung von „Auffangsystemen“ sind diese grundsätzlich als „gefährliche Arbeiten“ im Sinne des § 8 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) einzustufen. Hieraus ergibt sich, dass Alleinarbeit nicht zulässig ist und daher mindestens eine zweite Person erforderlich ist; dies hat besondere Bedeutung für die unverzügliche Einleitung von Sofort- und Rettungsmaßnahmen.
- Verwendung eines „Rückhalte- oder Positionierungssystems“ als persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz.
Bei Arbeiten mit Absturzgefahr und Verwendung von Rückhalte- und Positionierungssystemen kann alternativ vorgegangen werden. Entweder wird der ungünstigste Fall „Einstufung als gefährliche Arbeit/Verbot der Alleinarbeit“ im Sinne des § 8 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1) angenommen oder es wird eine individuelle Risikobeurteilung durchgeführt, aus der sich die erforderlichen Maßnahmen ergeben. In
Anhang 1 dieser BG-Information ist die Methode zur „Risikobeurteilung von Arbeiten mit Absturzgefahr bei Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz bzw. zum Retten aus Höhen und Tiefen“ enthalten. Eine umfangreiche Beispielsammlung ist auf der Internetseite des Fachausschusses „Persönliche Schutzausrüstungen“ veröffentlicht (
http://www.dguv.de/fb-psa/de/index.jsp).