(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Steinbrüche, Gräbereien und Halden im Bereich der übertägigen Mineralgewinnung. DA
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für DA
1. | die Tätigkeiten zur Weiterverarbeitung der gewonnenen Mineralien, |
2. | die Mineralgewinnung durch Bohrungen, |
3. | sonstige Abgrabungen. |
Hierzu gehören alle Betriebe, deren Tätigkeit
— | das Aufsuchen zum Zwecke einer späteren Gewinnung, |
— | das Gewinnen von Mineralien über Tage, |
— | die Aufbereitung des Fördergutes |
oder | |
— | das Aufschütten und Abtragen von Halden |
ist.
Die Aufbereitung der gewonnenen Mineralien besteht ausschließlich aus den Prozessen Zerkleinern, Sortieren und Klassieren.
Tätigkeiten zur Weiterverarbeitung der gewonnenen Mineralien sind z. B.
— | die Werksteinbe- und -verarbeitung |
— | Arbeitsvorgänge zur Herstellung von Baustoffen, z. B. Zement, Kalk, Gips, Ziegelsteine, Kalksandsteine, Beton, Asphaltmischgut. |
Für sonstige Abgrabungen z. B. im Hoch- und Tiefbau gilt die UVV "Bauarbeiten" (BGV C22).