I. Geltungsbereich

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Steinbrüche, Gräbereien und Halden im Bereich der übertägigen Mineralgewinnung. DA

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für DA

1. die Tätigkeiten zur Weiterverarbeitung der gewonnenen Mineralien,
2. die Mineralgewinnung durch Bohrungen,
3. sonstige Abgrabungen.


DA zu § 1 Abs. 1:

Hierzu gehören alle Betriebe, deren Tätigkeit

das Aufsuchen zum Zwecke einer späteren Gewinnung,
das Gewinnen von Mineralien über Tage,
die Aufbereitung des Fördergutes
  oder
das Aufschütten und Abtragen von Halden

ist.

Die Aufbereitung der gewonnenen Mineralien besteht ausschließlich aus den Prozessen Zerkleinern, Sortieren und Klassieren.


DA zu § 1 Abs. 2:

Tätigkeiten zur Weiterverarbeitung der gewonnenen Mineralien sind z. B.

die Werksteinbe- und -verarbeitung
Arbeitsvorgänge zur Herstellung von Baustoffen, z. B. Zement, Kalk, Gips, Ziegelsteine, Kalksandsteine, Beton, Asphaltmischgut.

Für sonstige Abgrabungen z. B. im Hoch- und Tiefbau gilt die UVV "Bauarbeiten" (BGV C22).