(1) Verkehrswege müssen so angelegt, bemessen und beschaffen sein, daß ein sicheres Benutzen gewährleistet ist. DA
(2) Auf Fördersohlen müssen Maßnahmen gegen das Überfahren von Bruch-, Gruben- und Haldenrändern getroffen sein. Abweichungen sind zulässig, wenn dafür gesorgt ist, daß die Fahrzeuge von den Bruch-, Gruben- und Haldenrändern so weit entfernt bleiben, daß keine Absturzgefahr besteht. DA
(3) Führen Fahrstraßen an Bruch-, Gruben- und Haldenrändern vorbei, müssen Maßnahmen gegen deren Überfahren, insbesondere durch Leitplanken, Freisteine, Schutzwälle oder Schrammborde, getroffen sein. DA
(4) Werden Arbeitsstätten mit Kraftfahrzeugen oder Maschinen befahren, hat der Unternehmer die erforderlichen Verkehrsregelungen festzulegen und für eine entsprechende Kennzeichnung zu sorgen. DA
Verkehrswege sind z. B. Fördersohlen, Fahrstraßen und Laufstege. Laufstege sind mit einem Geländer nach DIN 24 533 Geländer aus Stahl" auszurüsten. Für geneigte Laufstege ist die Form C zu verwenden.
Zu den in Steinbrüchen, Gräbereien und Haldenabtragungen eingesetzten Fahrzeugen zählen neben Lastkraftwagen und Speziallastkraftwagen, z. B. Muldenfahrzeugen, auch Bagger, Lader, Planiergeräte und ähnliche Erdbaumaschinen.
Die Forderung nach Maßnahmen gegen das Überfahren ist erfüllt, wenn Leitplanken, Freisteine, Schutzwälle oder Schrammborde angeordnet sind. Im übrigen sind bei gleisloser Förderung die Unfallverhütungsvorschriften "Fahrzeuge" (BGV D29) und "Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen)" (VBG 40) zu beachten.
Bei großen Sohlenbreiten reicht es aus, wenn die Fahrbahnen markiert sind, z. B. durch Freisteine, Tonnen, Flatterleinen.
Bei gleisloser Förderung sind auch die Unfallverhütungsvorschriften "Fahrzeuge" (BGV D29) und Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen)" (VBG 40) zu beachten.
Die Kennzeichnung ist in Anlehnung an die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) auszuführen.