B. Besondere Bestimmungen für Steinbrüche

§ 13
Wandhöhen

(1) Beim Wegladen von Hand dürfen die Abbauwände nicht höher als 12 m sein.

(2) Beim maschinellen Wegladen dürfen die Wände nicht höher als 30 m sein.

(3) Bei maschineller Gewinnung im Hochschnitt darf die Höhe der Abbauwand die Reichhöhe des Gewinnungsgerätes, die der größten Arbeitshöhe entspricht, nicht überschreiten. DA


DA zu § 13 Abs. 3:

Die maschinelle Gewinnung im Hochschnitt setzt zur Vermeidung von Unterhöhlungen der Abbauwand den Einsatz von Hochlöffelbaggern oder Radladern voraus.