(1) Beim Wegladen von Hand dürfen die Abbauwände nicht höher als 12 m sein.
(2) Beim maschinellen Wegladen dürfen die Wände nicht höher als 30 m sein.
(3) Bei maschineller Gewinnung im Hochschnitt darf die Höhe der Abbauwand die Reichhöhe des Gewinnungsgerätes, die der größten Arbeitshöhe entspricht, nicht überschreiten. DA
Die maschinelle Gewinnung im Hochschnitt setzt zur Vermeidung von Unterhöhlungen der Abbauwand den Einsatz von Hochlöffelbaggern oder Radladern voraus.