C. Besondere Bestimmungen für Gräbereien

§ 15
Wandhöhen

(1) Bei Gewinnung von Hand dürfen die Abbauwände nicht höher als 2 m sein.

(2) Bei maschineller Gewinnung im Hochschnitt darf die Höhe der Abbauwand die Reichhöhe, die der größten Arbeitshöhe entspricht,

von Eimerketten-, Schaufelrad- und Greifbaggern nicht,
der übrigen Gewinnungsgeräte um nicht mehr als 1 m

überschreiten. DA


DA zu § 15 Abs. 2:

Diese Forderung soll sicherstellen, daß Greifbagger als Gewinnungsgeräte nur eingesetzt werden, wenn sie das Material von oben her abtragen können.

Übrige Gewinnungsgeräte sind z. B. Lader, Hochlöffelbagger und Schrapper.