C. Besondere Bestimmungen für Gräbereien
§ 15
Wandhöhen
(1) Bei Gewinnung von Hand dürfen die Abbauwände nicht höher als 2 m sein.
(2) Bei maschineller Gewinnung im Hochschnitt darf die Höhe der Abbauwand die Reichhöhe, die der größten Arbeitshöhe entspricht,
— | von Eimerketten-, Schaufelrad- und Greifbaggern nicht, |
— | der übrigen Gewinnungsgeräte um nicht mehr als 1 m |
überschreiten. DA
DA zu § 15 Abs. 2:
Diese Forderung soll sicherstellen, daß Greifbagger als Gewinnungsgeräte nur eingesetzt werden, wenn sie das Material von oben her abtragen können.
Übrige Gewinnungsgeräte sind z. B. Lader, Hochlöffelbagger und Schrapper.