§ 16
Wandneigungen

(1) Bei Gewinnung von Hand dürfen Abbauwände bis zu einer Höhe von 1,25 m senkrecht anstehen. Höhere Wände müssen auf 60° (1:0,58) oder weniger abgeböscht sein.

(2) Bei der Gewinnung im Hochschnitt mit Eimerkettenbaggern darf ein Böschungswinkel von 60° (1:0,58) nicht überschritten werden.

(3) Bei der Gewinnung im Tiefschnitt muß

1. eine Böschung von 60° (1:0,58) oder weniger eingehalten werden
  und
2. der Abstand des Gewinnungsgerätes vom Grubenrand der Standfestigkeit des Materials entsprechend so bemessen sein, daß für das Gewinnungsgerät keine Absturzgefahr besteht. DA


DA zu § 16 Abs. 3:

Bei diesem Verfahren gewinnen Tieflöffel-, Schürfkübel- und Eimerkettenbagger das Material und fördern es gleichzeitig nach oben. Andere Geräte lösen das Material nur aus dem Verband, so daß es zum Wandfuß hinunterrollt und dort von Ladegeräten, meistens Ladern, weggeladen werden kann.

Bei der Naßgewinnung ist der Abstand des Gewinnungsgerätes vom Grubenrand besonders wichtig, da sich unter Wasser ein anderer Böschungswinkel als bei der Trockengewinnung einstellt und auch der Grubenrand unterspült werden kann.