GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG
Hochbau
> Gewerkeauswahl

Impressum
Barrierefreiheit
Hilfe
Fehler melden
Home
Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Vorschrift 29: Steinbrüche
Organisation im Betrieb
Arbeitsvorbereitung / Tätigkeiten beim Kunden
stationäre Arbeitsplätze
Arbeitsschutzorganisation
Ausführliche Betriebsorganisation
inkl. psychischer Belastung
Arbeitsschutzorganisation der Baustelle
Ausführliche Organisation Baustelle/Objekt inkl. psychischer Belastung
Anlegen und Benutzen von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen
Benutzung von Gerüsten
Einsatz von Bockgerüsten
Einsatz von Konsolgerüsten
Leitern als Arbeitsplatz
Aufstieg zu hochgelegenen Arbeitsplätzen
Transport von Material und Geräten - auch mit Kran
Hebezeugeinsatz / Krane
Stromversorgung auf der Baustelle
Ergänzen/ändern
Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung
Arbeiten unter Lärmbelastung
Arbeiten im Freien unter natürlicher UV-Strahlung und Hitze
Arbeiten mit Handmaschinen
Ergänzen/ändern
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Tätigkeiten mit Staubentstehung
Ergänzen/ändern
Arbeiten in Baugruben und Gräben
Traggerüste
Umgang mit Beton, Mörtel und Putz
Arbeiten mit Schalelementen
Montage von Bauteilen
Umgang mit Produkten für Abdichtungsarbeiten
Abbruch/Demontage, allg.
Gerüste: Bauliche Durchbildung / Betriebssicherheit
Gerüste: Bauliche Durchbildung / Standsicherheit
Prüfung / Kennzeichnung von Gerüsten
Ergänzen/ändern
Bauhof
Büroarbeit
Ergänzen/ändern
Bauhof
Büroarbeit
Ergänzen/ändern

§ 16
Wandneigungen

(1) Bei Gewinnung von Hand dürfen Abbauwände bis zu einer Höhe von 1,25 m senkrecht anstehen. Höhere Wände müssen auf 60° (1:0,58) oder weniger abgeböscht sein.

(2) Bei der Gewinnung im Hochschnitt mit Eimerkettenbaggern darf ein Böschungswinkel von 60° (1:0,58) nicht überschritten werden.

(3) Bei der Gewinnung im Tiefschnitt muß

1. eine Böschung von 60° (1:0,58) oder weniger eingehalten werden
  und
2. der Abstand des Gewinnungsgerätes vom Grubenrand der Standfestigkeit des Materials entsprechend so bemessen sein, daß für das Gewinnungsgerät keine Absturzgefahr besteht. DA


DA zu § 16 Abs. 3:

Bei diesem Verfahren gewinnen Tieflöffel-, Schürfkübel- und Eimerkettenbagger das Material und fördern es gleichzeitig nach oben. Andere Geräte lösen das Material nur aus dem Verband, so daß es zum Wandfuß hinunterrollt und dort von Ladegeräten, meistens Ladern, weggeladen werden kann.

Bei der Naßgewinnung ist der Abstand des Gewinnungsgerätes vom Grubenrand besonders wichtig, da sich unter Wasser ein anderer Böschungswinkel als bei der Trockengewinnung einstellt und auch der Grubenrand unterspült werden kann.