§ 19
Alleinarbeit

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

1. bei Arbeiten von Hand in oder vor Abraum- und Abbauwänden mindestens zwei Personen beschäftigt sind oder sich wenigstens eine zweite Person im Sichtbereich befindet,
2. beim Herstellen von Bohrlöchern am Fuße von Abraum- und Abbauwänden sich wenigstens eine zweite Person im Sichtbereich befindet; dies gilt nicht, wenn Bohrmaschinen eingesetzt werden, die ein Führerhaus mit Steinschlagschutzdach besitzen und mit einer Anbohrhilfe ausgerüstet sind. DA


DA zu § 19:

Arbeiten von Hand sind z. B. Bohrarbeiten mit Handbohrhämmern am Fuße der Bruchwand, innerhalb der Bruchwand oder im Haufwerk.