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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Vorschrift 29: Steinbrüche
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II. Begriffsbestimmungen

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind bzw. ist

1. Steinbrüche Arbeitsstätten, in denen Festgestein aus dem Gebirgsverband gelöst wird, DA
2. Gräbereien Arbeitsstätten, in denen Boden und Lockergestein durch Abgraben gewonnen werden, DA
3. Halden Arbeitsstätten, in denen künstliche Aufschüttungen erstellt und abgetragen werden, DA
4. Arbeitsstätten alle Örtlichkeiten, die zur Einrichtung von Arbeitsplätzen vorgesehen sind und die Anlagen der übertägigen mineralgewinnenden Betriebe umfassen. Hierzu gehören auch Verkehrswege sowie Unterkünfte, zu denen die Versicherten im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben,
5. Abraum das Erdreich, Wurzelwerk, lose Gestein und sonstige Material, das auf oder zwischen dem nutzbaren Gestein, Boden oder Haldenmaterial lagert,
6. Gefahrbereiche diejenigen Bereiche vor Abraum- und Abbauwänden, in denen mit einer Gefährdung durch Steinfall oder Abrutschen von Massen zu rechnen ist sowie alle Bereiche, in denen Abrutschgefahr besteht, DA
7. Fallbereich der Teil eines Gefahrbereiches, in dem eine unmittelbare Gefährdung durch Steinfall oder Abrutschen von Massen besteht,
8. Fördergut das aus der Lagerstätte gelöste Mineral sowie das von der Halde entnommene und auf Halde zu schüttende Material.


DA zu § 2 Nr. 1:

Festgestein wird in der Regel durch Sprengen, Sägen, Brennen, Keilen, Reißen, Abdrücken, Fräsen, Schrämen und auch durch Handwerkzeuge gelöst.


DA zu § 2 Nr. 2:

Zu Gräbereien zählen z. B. Kies-, Sand-, Ton-, Lehm-, Bims- und ähnliche Gruben sowie Torfabbaubetriebe.

Boden und Lockergestein wird in der Regel durch Bagger (auch schwimmende Geräte), Lader oder Schrapper, in wenigen Fällen auch noch von Hand, abgegraben. Es kann dabei notwendig sein, verfestigte Einlagerungen durch andere Verfahren, z. B. Sprengen, aufzulockern. Boden und Lockergestein können z. B. auch durch Planierraupen gelöst und Ladegeräten zugeschoben werden.


DA zu § 2 Nr. 3:

Halden können je nach Art und Beschaffenheit des Materials, z. B. Gestein, Boden, Bodenschätze, Schlacke, sowie der Lagerdauer ganz oder teilweise verfestigt sein.


DA zu § 2 Nr. 6:

Der Bereich, in dem mit einer Gefährdung durch Steinfall oder Abrutschen von Massen zu rechnen ist, endet in der Regel in einem Abstand vom Wandfuß, welcher der senkrechten Höhe der darüber anstehenden Wand entspricht. Er muß vergrößert werden, wenn mit dem Abrutschen größerer Massen zu rechnen ist. Er darf verkleinert werden, wenn sichergestellt ist, daß Versicherte durch Steinfall oder abrutschende Massen nicht gefährdet werden können.