§ 23
Entladestellen an Absturzkanten

(1) Werden an Absturzkanten Entladestellen für Fahrzeuge eingerichtet und werden Materialien über die Absturzkante gekippt, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß diese durch feste, mit dem Untergrund verankerte Anschläge gesichert werden. DA

(2) Abweichend von Absatz 1 kann auf den Anschlag verzichtet werden, wenn die Entladestelle 5 m vor der Absturzkante eingerichtet und das entladene Material mit geeigneten Maschinen abgeschoben wird. Das Abschieben hat möglichst rechtwinklig zur Absturzkante zu erfolgen. DA

(3) Unterhalb der Entladestellen sind Arbeiten nur zulässig, wenn ein weiteres Abkippen oder Abschieben von Material auszuschließen ist.


DA zu § 23 Abs. 1:

Als Höhe des Anschlages wird 1/3 des Raddurchmessers der abkippenden Fahrzeuge empfohlen.


DA zu § 23 Abs. 2:

Geeignete Maschinen sind Erdbaumaschinen, z. B. Radlader, Raupen oder Bagger, die je nach Standfestigkeit des vorhandenen Untergrundes einzusetzen sind. Ist im Bereich der Absturzkante mit sich teilweise lösenden Materialien zu rechnen, sind Maschinen und Geräte mit Kettenlaufwerken vorzusehen.