§ 24
Absturzdrohende Massen oder Steine

(1) Können Massen oder Steine, die abzustürzen oder abzurutschen drohen, nicht sofort beseitigt werden, hat der Unternehmer den Fallbereich abzusperren. Das Betreten abgesperrter Stellen ist verboten. Dies gilt nicht für Versicherte, die mit dem Beseitigen der Massen oder Steine beauftragt sind.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Arbeiten in oder vor Abraum- und Abbauwänden unterhalb absturzdrohender Massen oder Steine unterbrochen werden.

DA


DA zu § 24:

Absturzdrohende Massen oder Steine können z. B. durch Sprengungen, nach Gebirgsbewegungen, im Bereich von Gebirgsstörungen oder bei Witterungsverhältnissen, die das Lösen von Massen oder Steinen begünstigen, z. B. Frost, Tauwetter, Regengüsse, starke Sonneneinstrahlung, entstehen.