B. Besondere Bestimmungen für Steinbrüche

§ 25
Rissbildungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß stärkere Rissbildungen oberhalb von Arbeitsplätzen, die Gebirgsbewegungen vermuten lassen, mit Hilfe eingelassener Markierungen beobachtet und über die Beobachtungen Aufzeichnungen geführt werden. Kommt das Gebirge in Bewegung, sind die im Gefahrbereich liegenden Arbeitsplätze rechtzeitig zu räumen.

DA


DA zu § 25:

Geeignete Markierungen sind z. B. farblich gekennzeichnete Meßmarken, mit Meßmarken versehene Parallelschienen und Eisenspitzen, deren Abstände gemessen und regelmäßig nachgemessen werden.