III. Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz

§ 3
Leitung, Aufsicht, Koordination

(1) Der Unternehmer darf die Leitung von Steinbrüchen, Gräbereien und Halden nur Personen übertragen, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Qualifikationen verfügen. DA

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Arbeitsstätten durch Aufsichtführende beaufsichtigt werden. DA

(3) Der Unternehmer kann die Leitung und Aufsicht der Arbeitsstätten selbst übernehmen, soweit er die Forderungen an die Qualifikation erfüllt.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Arbeiten mit besonderen Gefahren nur von Versicherten durchgeführt werden, die über die besonderen Arbeits- und Verhaltensweisen unterwiesen wurden. DA

(5) Vergibt der Unternehmer Arbeiten an andere Unternehmer, dann hat er, soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten koordiniert. Er hat dafür zu sorgen, daß diese Person Weisungsbefugnis gegenüber seinen Auftragnehmern und deren Beschäftigten hat. Die Beauftragung hat schriftlich zu erfolgen. DA


DA zu § 3 Abs. 1 und 3:

Über die erforderlichen Fähigkeiten und Qualifikationen verfügen Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung und bisherigen Tätigkeit umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der jeweils durchzuführenden Arbeiten haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut sind.


DA zu § 3 Abs. 2:

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muß hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.


DA zu § 3 Abs. 4:

Besondere Gefahren sind z. B.:

Beräumen einer Bruchwand,
Arbeiten vor Bruchwänden nach längeren und starken Frostperioden,
Abkippen von Materialien an Böschungen und Bruchwänden
Arbeiten vor stark geklüfteten Wänden,
Arbeiten vor Bruchwänden mit ausgeprägten Störungs- und Rutschflächen.


DA zu § 3 Abs. 5:

Besondere Bedeutung hat die Koordinierung z. B. bei der Durchführung von Bohr- und Sprengarbeiten.

Siehe § 8 Arbeitsschutzgesetz und § 6 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).