§ 4
Anweisung, Übung

(1) Der Unternehmer hat für jeden Arbeitsbereich schriftliche Anweisungen über die Vorgehensweisen zu erstellen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Versicherten und eines sicheren Einsatzes der Betriebsmittel einzuhalten sind. DA

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Sicherheitsübungen sowie Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit dienen, in angemessenen Zeitabständen durchgeführt werden. DA


DA zu § 4 Abs. 1:

Siehe § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 7 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).


DA zu § 4 Abs. 2:

Sicherheitsübungen sind z. B. Feuerlöschübungen, Rettungsübungen.

Die Zeitabstände richten sich nach den betrieblichen und örtlichen Gegebenheiten und Erfordernissen, sowie der Fluktuation der Versicherten; mindestens jedoch einmal jährlich.

Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sind z. B. Ersthelfer-Ausbildungen. Informationen über Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen können z. B. bei der zuständigen Berufsgenossenschaft eingeholt werden.