§ 5
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß ein Dokument über Sicherheit und Gesundheitsschutz erstellt wird. DA

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument vor Aufnahme der Arbeit erstellt und überarbeitet wird, wenn an den Arbeitsstätten oder Arbeitsverfahren wichtige Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen werden. DA

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument in der Arbeitsstätte verfügbar ist.


DA zu § 5 Abs. 1:

Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muß insbesondere hervorgehen, daß

die Gefährdungen, denen die Versicherten an den Arbeitsstätten ausgesetzt sind, ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind;
angemessene Maßnahmen im Sinne der Grundsätze der Gefahrenverhütung getroffen werden, um die Ziele dieser Unfallverhütungsvorschrift zu erreichen;
die Arbeitsstätten und die Ausrüstung sicher gestaltet, betrieben und gewartet sind.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument siehe Anhang 1.

Zur Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes können auch andere im Betrieb vorhandene Unterlagen, z. B. innerbetriebliche Anweisungen oder Pläne, bergrechtliche Betriebspläne oder Teile von Betriebsplänen, verwendet werden.


DA zu § 5 Abs. 2:

Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument ist zu überarbeiten, wenn z. B.

bestehende Abbauwände unterteilt werden,
eine neue Sohle angelegt wird,
Verkehrswege neu angelegt werden,
Abbaugrenzen verändert werden,
Aufbereitungsanlagen oder Fördermittel neu errichtet, umgesetzt oder wesentlich verändert werden.