§ 6
Meldepflicht

Der Unternehmer hat gefährliche Vorkommnisse den zuständigen Stellen unverzüglich zu melden. DA


DA zu § 6:

Neben der Meldepflicht bezüglich gefährlicher Vorkommnisse besteht weiterhin die Verpflichtung des Unternehmers gemäß § 193 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), tödliche und schwere Arbeitsunfälle anzuzeigen.

Gefährliche Vorkommnisse sind z. B.

Wandausbrüche,
Böschungsrutschungen,
Absturz von Fahrzeugen oder Erdbaumaschinen,
unplanmäßige (unzeitige) Detonation,
Versager bei Sprengarbeiten,
Steinflug.

Zuständige Stellen sind z. B.

der Unfallversicherungsträger,
Amt für Arbeitsschutz 1 die Gewerbeaufsicht,
die Bergaufsicht.