§ 6
Meldepflicht
Der Unternehmer hat gefährliche Vorkommnisse den zuständigen Stellen unverzüglich zu melden. DA
DA zu § 6:
Neben der Meldepflicht bezüglich gefährlicher Vorkommnisse besteht weiterhin die Verpflichtung des Unternehmers gemäß § 193 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), tödliche und schwere Arbeitsunfälle anzuzeigen.
Gefährliche Vorkommnisse sind z. B.
— | Wandausbrüche, |
— | Böschungsrutschungen, |
— | Absturz von Fahrzeugen oder Erdbaumaschinen, |
— | unplanmäßige (unzeitige) Detonation, |
— | Versager bei Sprengarbeiten, |
— | Steinflug. |
Zuständige Stellen sind z. B.
— | der Unfallversicherungsträger, |
— | Amt für Arbeitsschutz 1 die Gewerbeaufsicht, |
— | die Bergaufsicht. |