§ 7
Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß an jeder Arbeitsstätte die erforderlichen Alarm- und sonstigen Kommunikationssysteme vorhanden sind, die im Bedarfsfall die Einleitung unverzüglicher Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen ermöglichen. DA
DA zu § 7:
Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme sind z. B. Betriebsfunkgeräte, Fernsprechanschluß und Funktelefon.
Siehe § 3 UVV "Erste Hilfe" (BGV A5).