§ 7
Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß an jeder Arbeitsstätte die erforderlichen Alarm- und sonstigen Kommunikationssysteme vorhanden sind, die im Bedarfsfall die Einleitung unverzüglicher Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen ermöglichen. DA


DA zu § 7:

Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme sind z. B. Betriebsfunkgeräte, Fernsprechanschluß und Funktelefon.

Siehe § 3 UVV "Erste Hilfe" (BGV A5).