§ 9
Wände

Wände sind so anzulegen und zu unterhalten, daß Versicherte durch Abrutschen von Massen nicht gefährdet werden können. Dabei sind alle Einflüsse, welche die Standfestigkeit des Materials beeinträchtigen können, zu berücksichtigen. DA


DA zu § 9:

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Wandhöhen und -böschungen der Abraum- und Abbauwände nach der Art und Standfestigkeit des zu gewinnenden Materials sowie der Arbeitsweise bemessen sind und beim Fortschreiten des Abbaus stets eingehalten werden.

Einflüsse, die die Standfestigkeit des Materials beeinflussen können, sind z. B.

Lagerung,
Schichtung,
Klüftung,
Schieferung,
Einfallen,
Gebirgsstörungen,
Wasserzuflüsse
  und
Witterungseinflüsse.