(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt auch für nichtelektrotechnische Arbeiten in der Nähe elektrischer Anlagen und Betriebsmittel. DA
Zu den nichtelektrotechnischen Arbeiten zählen z. B. das Errichten
von Bauwerken in der Nähe von Freileitungen und Kabelanlagen
sowie Annäherungen bei anderen Arbeiten, wie Bau-, Montage-,
Transport-, Anstrich- und Ausbesserungsarbeiten.
DA zu § 1 Abs. 2: