(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden
1. | vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und DA |
2. | in bestimmten Zeitabständen. DA |
Die Fristen sind so zu bemessen, daß entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.
(2) Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen Regeln zu beachten.
(3) Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen.
(4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, daß die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen sind. DA
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur in ordnungsgemäßem
Zustand in Betrieb genommen werden und müssen in diesem Zustand
erhalten werden.
Diese Forderung ist erfüllt, wenn vor Inbetriebnahme, nach
Änderung oder Instandsetzung (Erstprüfung) sichergestellt
wird, daß die Anforderungen der elektrotechnischen Regeln
eingehalten werden. Hierzu sind Prüfungen nach Art und Umfang
der in den elektrotechnischen Regeln festgelegten Maßnahmen
durchzuführen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen dürfen
Erstprüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel entfallen
(siehe Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs.4).
Zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes sind elektrische Anlagen und Betriebsmittel wiederholt zu prüfen. Anhand der folgenden Tabellen können Prüffristen festgelegt werden, wenn die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel
normalen Beanspruchungen durch Umgebungstemperatur, Staub, Feuchtigkeit oder dergleichen ausgesetzt sind. Dabei
wird unterschieden zwischen ortsveränderlichen und ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln und stationären und
nichtstationären Anlagen. Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind solche, die während des Betriebes bewegt werden oder die leicht
von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind
(siehe auch Abschnitte 2.7.4 und 2.7.5 DIN VDE 0100 200). Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die keine
Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, daß sie nicht leicht bewegt werden können. Dazu gehören auch
elektrische Betriebsmittel, die vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche Anschlußleitungen betrieben
werden (siehe auch Abschnitte 2.7.6 und 2.7.7 DIN VDE 0100 200).
Stationäre Anlagen sind solche, die mit ihrer Umgebung fest verbunden sind, z.B. Installationen in Gebäuden,
Baustellenwagen, Containern und auf Fahrzeugen.
Nichtstationäre Anlagen sind dadurch gekennzeichnet, daß sie entsprechend ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch
nach dem Einsatz wieder abgebaut (zerlegt) und am neuen Einsatzort wieder aufgebaut (zusammengeschaltet) werden.
Hierzu gehören z.B. Anlagen auf Bau- und Montagestellen, fliegende Bauten. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen obliegt einer Elektrofachkraft. Stehen für die Meß- und Prüfaufgaben geeignete Meß- und Prüfgeräte zur Verfügung, dürfen auch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft prüfen. Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind die Forderungen hinsichtlich Prüffrist und Prüfer erfüllt, wenn
die in Tabelle 1A genannten Festlegungen eingehalten werden. Tabelle 1A: Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
DA zu § 5 Abs. 1 Nr. 1:
DA zu § 5 Abs. 1 Nr. 2:
Anlage/Betriebsmittel | Prüffrist | Art der Prüfung | Prüfer |
Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel | 4 Jahre | auf ordnungs- gemäßen Zustand |
Elektrofachkraft |
Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel in "Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art (DIN VDE 0100 Gruppe 700) |
1 Jahr | auf ordnungs- gemäßen Zustand |
Elektrofachkraft |
Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen | 1 Monat | auf Wirksamkeit | Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Meß-und Prüfgeräte |
Fehlerstrom-, Differenzstrom und Fehlerspannungs-Schutzschalter - in stationären Anlagen - in nichtstationären Anlagen |
6 Monate arbeitstäglich |
auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung | Benutzer |
Die Forderungen sind für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel z.B. auch erfüllt, wenn diese von einer Elektrofachkraft ständig überwacht werden.
Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel gelten als ständig überwacht, wenn sie kontinuierlich
– | von Elektrofachkräften instandgehalten |
und | |
– | durch meßtechnische Maßnahmen im Rahmen des Betreibens (z.B. Überwachen des Isolationswiderstandes) geprüft |
Die ständige Überwachung als Ersatz für die Wiederholungsprüfung gilt nicht für die elektrischen Betriebsmittel der Tabellen 1B und 1C.
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
Tabelle 1B enthält Richtwerte für Prüffristen. Als Maß, ob die Prüffristen ausreichend bemessen werden, gilt die bei den Prüfungen in bestimmten Betriebsbereichen festgestellte Quote von Betriebsmitteln, die Abweichungen von den Grenzwerten aufweisen (Fehlerquote). Beträgt die Fehlerquote höchstens 2 %, kann die Prüffrist als ausreichend angesehen werden.
Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel darf auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person übernehmen, wenn geeignete Mess- und Prüfgeräte verwendet werden.
Tabelle 1B:Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel
Anlage/Betriebsmittel | Prüffrist Richt- und Maximal-Werte |
Art der Prüfung | Prüfer |
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (soweit benutzt)
Verlängerungs- und Geräteanschluß- Anschlußleitungen mit Stecker
bewegliche Leitungen mit Stecker
und Festanschluß |
Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate*). Wird
bei den Prüfungen eine
Fehlerquote < 2 % erreicht,
kann die Prüffrist
entsprechend verlängert
werden.
Maximalwerte: Auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten oder unter ähnlichen Bedingungen ein Jahr, in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen zwei Jahre. |
auf ordnungs- gemäßen Zustand |
Elektrofachkraft, bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte auch elektrotechnisch unterwiesene Person |
*) Konkretisierung siehe "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz - Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" |
Schutz- und Hilfsmittel
Die Prüffristen für Schutz- und Hilfsmittel zum sicheren Arbeiten in elektrischen Anlagen und persönliche
Schutzausrüstungen sind in Tabelle 1C angegeben.
Tabelle 1C: Prüfungen für Schutz- und Hilfsmittel
Prüfobjekt | Prüffrist | Art der Prüfung | Prüfer |
Isolierende Schutzbekleidung (soweit benutzt) | vor jeder Benutzung | auf augenfällige Mängel | Benutzer |
12 Monate 6 Monate für isolierende Handschuhe |
auf Einhaltung der in den elektrotechnischen Regeln vorgegebenen Grenzwerte | Elektro- fachkraft |
|
Isolierte Werkzeuge, Kabelschneidgeräte; isolierende Schutzvorrichtungen sowie Betätigungs- und Erdungsstangen | vor jeder Benutzung | auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel | Benutzer |
Spannungsprüfer, Phasen- vergleicher |
auf einwandfreie Funktion | ||
Spannungsprüfer, Phasenvergleicher und Spannungsprüfsysteme (kapazitive Anzeigesysteme) für Nennspannungen über 1 kV |
6 Jahre | auf Einhaltung der in den elektrotechnischen Regeln vorgegebenen Grenzwerte | Elektro- fachkraft |
Die Bestätigung des Herstellers oder Errichters bezieht sich
auf betriebsfertig installierte oder angeschlossene Anlagen, Betriebsmittel
und Ausrüstungen. Sie kann in der Regel nur vom Errichter
abgegeben werden, da nur er die für den sicheren Einsatz
der Anlage maßgebenden Umgebungs- und Einsatzbedingungen
kennt.
Zu unterscheiden von der hier geforderten Bestätigung ist
die Lieferbestätigung des Herstellers oder Lieferers bei
der Lieferung von anschlußfertigen elektrischen Betriebsmitteln.
Für diese Lieferbestätigung reicht es aus, wenn der
Hersteller oder Lieferer auf Verlangen nachweist, daß der
gelieferte Gegenstand den Verordnungen zum Gerätesicherheitsgesetz entspricht (z.B. durch eine Konformitätserklärung, in
der die Einhaltung der einschlägigen elektrotechnischen Regeln
bestätigt wird).
DA zu § 5 Abs. 4: