1.1 | Nach der Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (DGUV Vorschrift 54 und 55) dürfen Winden, Hub- und Zuggeräte erstmals nur in Betrieb genommen werden, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Maschinenverordnung1 durch eine EG-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung nachgewiesen ist (siehe § 2a DGUV Vorschrift 54 und 55). |
1.2 |
Winden, Hub- und Zuggeräte, die bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind, müssen mindestens den bis zum 31. Dezember 1992 geltenden nationalen Bestimmungen bei Einhaltung der Mindestvorschriften des Anhanges 1 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) entsprechen. |
1.3 |
Winden, Hub- und Zuggeräte einschließlich Tragkonstruktion (z. B. Rahmen) sowie Seilblöcke sind durch eine sachkundige Person zu prüfen
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Winden, Hub- und Zuggeräte sind auch dann zu prüfen, wenn sie in Einrichtungen eingebaut sind. | |
1.4 |
Sachkundige (befähigte Personen nach § 2 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung) sind Personen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Winden, Hub- und Zuggeräte haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DGUV Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut sind, dass sie den arbeitssicheren Zustand von Winden, Hub- und Zuggeräten beurteilen können. Diese Anforderungen erfüllen z. B. die einschlägig ausgebildeten Monteure und Monteurinnen der Herstell- und Wartungsfirmen sowie entsprechend ausgebildetes betriebszugehöriges Fachpersonal. |
1.5 |
Die Prüfungen sind von der Leitung der Betreiberfirma zu veranlassen. Es liegt in ihrer Verantwortung, wen sie als sachkundige Person mit der Prüfung eines Gerätes beauftragt; hierbei ist darauf zu achten, dass die ausgewählte Person den Anforderungen nach Abschnitt 1.4 genügt. |
1.6 |
Im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung von kraftbetriebenen Seil- und Kettenzügen zum Heben von Lasten sowie von kraftbetriebenen Kranhubwerken haben die Betreiber den verbrauchten Anteil der theoretischen Nutzungsdauer zu ermitteln (siehe § 23 Abs. 4 der DGUV Vorschrift 54 und 55). Erforderlichenfalls ist damit eine sachverständige Person zu beauftragen. Sachverständige Personen nach § 23 der DGUV Vorschrift 54 und 55 (befähigte Personen gemäß § 2 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung) sind:
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Ausnahmen von der Pflicht zur Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer sind in § 23 Abs. 5 der DGUV Vorschrift 54 und 55 geregelt. |
1 | Zwischenzeitlich wurde die Maschinenrichtlinie 98/37/EG überarbeitet und als Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 neu veröffentlicht. Sie trat am 29.12.2009 in Kraft und wurde durch eine Änderung der Maschinenverordnung – 9. GPSGV jetzt: Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz - 9. ProdSV – national in Deutschland eingeführt. |
2.1 | Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme |
Die Prüfung erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Aufstellung und Betriebsbereitschaft und besteht im Wesentlichen aus einer Sicht- und Funktionsprüfung. Sie soll sicherstellen, dass sich das Gerät in einem sicheren Zustand befindet und gegebenenfalls Mängel und Schäden, die z. B. durch unsachgemäßen Transport verursacht worden sind, festgestellt und behoben werden. |
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Die Prüfung nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme richtet sich nach Art und Umfang der wesentlichen Änderung und ist in Anlehnung an die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme durchzuführen. | |
2.2 |
Wiederkehrende Prüfungen |
Die wiederkehrenden Prüfungen sind im Wesentlichen Sicht- und Funktionsprüfungen, wobei der Zustand von Bauteilen hinsichtlich Beschädigungen, Verschleiß, Korrosion oder sonstigen Veränderungen beurteilt sowie die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen festgestellt werden soll. Zur Beurteilung kritischer Bauteile kann eine Demontage erforderlich werden. |
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Die Funktions- und Bremsprüfungen sind mit Last durchzuführen, wobei die Prüflast in der Nähe der zulässigen Tragfähigkeit liegen muss. Zur Prüfung der Auslösegrenze von Überlastsicherungen kann es erforderlich werden, dass die sachkundige Person eine Last aufbringen muss, die über der zulässigen Tragfähigkeit des Gerätes liegt. Hierbei sind Prüfhinweise der Herstellfirmen unbedingt mit zu berücksichtigen. | |
Für die Prüfung von Rutschkupplungen sind entsprechende Prüfgeräte anzuwenden. | |
2.3 |
Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer |
Für kraftbetriebene Seil- und Kettenzüge zum Heben von Lasten sowie für kraftbetriebene Kranhubwerke müssen Unternehmerinnen und Unternehmer gemäß § 23 Abs. 4 im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung den verbrauch- ten Anteil der theoretischen Nutzungsdauer ermitteln. |
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Für neuere Geräte ist davon auszugehen, dass Angaben zur theoretischen Nutzungsdauer und zur Ermittlung des verbrauchten Anteils in den Dokumentationen der Herstellfirmen (Betriebsanleitungen) enthalten sind. Die Nutzungsdauer wird z. B. in Stunden oder in Jahren angegeben. ln vielen Fällen wird es ausreichend sein, festzustellen, ob die Betriebsverhältnisse (Belastungsspektrum als Lastkollektiv sowie Laufzeiten des Hubwerks) mit den bei der Bemessung zugrunde gelegten Daten (angegebene Triebwerkgruppe) übereinstimmen. Für die am 1. April 1995 bereits in Betrieb befindlichen Geräte enthält § 37 Abs. 5 der DGUV Vorschrift 54 und 55 modifizierte Regelungen. Hinweise zur Ermittlung des verbrauchten Anteils der theoretischen Nutzungsdauer sind in Dokumentationen der Herstellfirmen und auch in Anhang 1 zur DGUV Vorschrift 54 und 55 enthalten. |
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Die vorgenommene Bewertung ist auf den Nachweisblättern zu dokumentieren. Diese sind dem Prüfbuch beizufügen. |
Die Prüfungen sind auf der Grundlage dieses DGUV Grundsatzes durchzuführen. Vorgaben der Herstellfirma in BetriebsanIeitungen zur Durchführung von Prüfungen sind zu berücksichtigen. Prüfungen erstrecken sich im Wesentlichen auf: | |||||||||||||
Prüfungen erstrecken sich im Wesentlichen auf: | |||||||||||||
3.1 |
Dokumentation |
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3.2 |
Kennzeichnung |
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3.3 |
Tragkonstruktion |
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3.4 |
Triebwerke |
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3.5 |
Ausrüstungen |
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3.6 |
Tragmittel |
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Bei der Prüfung müssen Tragmittel in ihrer gesamten Länge besichtigt werden, auch die verdeckt liegenden Teile. |
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3.7 |
Befehlseinrichtungen |
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3.8 |
Schutzeinrichtungen |
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3.9 |
Sicherheitseinrichtungen |
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