§ 28
Sachverständige


Als Sachverständige für die Prüfung von Kranen gelten neben den Sachverständigen der Technischen Überwachung nur die von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachverständigen. DA


DA zu § 28:

Siehe auch BG-Grundsätze "Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen durch die Berufsgenossenschaft" (BGG 924).