(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Taucherarbeiten. DA
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für
Siehe hierzu auch § 2 Abs. 1 und § 22 Abs. 1.
Für Unterwasserschneiden und -schweißen wird auf die
UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren"
(BGV D1, bisherige VBG 15), für Sprengungen unter Wasser durch
Taucher auf die UVV "Sprengarbeiten" (BGV C24, bisherige VBG 46) hingewiesen.
Siehe hierzu
DA zu § 1 Abs. 1:
DA zu § 1 Abs. 2: