I. Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Taucherarbeiten. DA
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für
- Arbeiten in Druckluft,
- Tauchereinsätze von Forschungstauchern. DA
DA zu § 1 Abs. 1:
Siehe hierzu auch § 2 Abs. 1 und § 22 Abs. 1.
Für Unterwasserschneiden und -schweißen wird auf die UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren" (BGV D1, bisherige VBG 15), für Sprengungen unter Wasser durch Taucher auf die UVV "Sprengarbeiten" (BGV C24, bisherige VBG 46) hingewiesen.
DA zu § 1 Abs. 2:
Siehe hierzu
- Druckluftverordnung,
- BGR/GUV-R 2112 „Einsatz von Forschungstauchern“. Forschungstaucher sind Taucher mit begrenzter Ausbildung, die nur wissenschaftliche Forschungsaufgaben unter Wasser durchführen.