§ 17
Arbeitsplatz der Tauchergruppe

(1) Der Arbeitsplatz der Tauchergruppe muss so beschaffen sein, dass alle erforderlichen Ausrüstungsgegenstände untergebracht werden und die Arbeiten ohne Behinderung durchgeführt werden können. Er muss möglichst nahe beim Einstieg sein.

(2) Mehrere Tauchergruppen dürfen nur dann gleichzeitig an einer Tauchstelle eingesetzt werden, wenn eine gegenseitige Behinderung ausgeschlossen ist.

(3) Wird der Arbeitsplatz der Tauchergruppe auf einem Wasserfahrzeug eingerichtet, so muss dieses von ausreichender Tragfähigkeit und Stabilität sein. DA

(4) Benutzt der Signalmann ein Boot, um eine bessere Verbindung zum Taucher zu erreichen, so muss dieses geeignet sein, den Taucher an Bord zu nehmen. DA


DA zu § 17 Abs. 3:

Zu Tragfähigkeit und Stabilität siehe auch UVV "Schwimmende Geräte" (BGV D 21, bisherige VBG 40a).


DA zu § 17 Abs. 4:

Bezüglich der Verständigung zwischen Signalmann und der übrigen Tauchergruppe siehe auch § 18 Abs. 4.