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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Vorschrift 40: Taucherarbeiten
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§ 20
Betrieb der Luftversorgungsanlage

(1) Verdichter sind so aufzustellen, dass keine schädlichen Gase angesaugt werden können. DA

(2) Druckluftflaschen müssen gegen Umfallen oder Abrollen gesichert und vor Sonneneinstrahlung geschützt sein.

(3) Bei Lufttemperaturen um den Gefrierpunkt und darunter sind Regeleinrichtungen und Schlauchkupplungen über Wasser gegen Vereisung zu schützen.


DA zu § 20 Abs. 1:

Schädliche Gase sind hier vor allem Abgase von Verbrennungsmaschinen und Öfen.

Auf DIN 3188 "Druckluft für Atemgeräte; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung" und die Verwendung spezieller Schadstoffilter am Ansaugstutzen wird hingewiesen.