(1) Vor jedem Abstieg muss der Taucher, auch wenn er mit Telefon ausgerüstet ist, die nach § 18 Abs.2 vereinbarten Signale aufsagen.
(2) Mit Ausnahme von Fällen nach § 14 Abs. 4 darf der Einstieg ins Wasser nur über eine Leiter erfolgen. Das Springen ins Wasser ist nicht zulässig. DA
(3) Vor dem Abtauchen muss der Signalmann Anzug und Ausrüstung des voll eingetauchten Tauchers auf Dichtigkeit kontrollieren.
(4) Für das Abtauchen zum Arbeitsplatz unter Wasser muss der Taucher die in § 14 Abs. 5 geforderte Einrichtung benutzen.
(5) Der Signalmann muss darauf achten, dass Signalleine (Telefonleine) und Luftzuführungsschlauch ohne Schlaufen gleichmäßig ablaufen und nicht über scharfe Kanten gezogen werden.
(6) Der Signalmann muss den gesamten Tauchgang überwachen. Er hat insbesondere das Abtauchen zu beobachten, während der Unterwasserarbeiten ständig Verbindung mit dem Taucher zu halten und das Austauchen zu kontrollieren. Während des Tauchganges darf er grundsätzlich keine anderen Arbeiten ausführen. Er darf jedoch die Luftversorgung regulieren und ein Schweißgerät schalten, wenn er hierbei seinen Standplatz nicht verlassen muss und nicht von seiner Überwachungsaufgabe abgelenkt wird.