(1) Arbeiten mit besonderen Erschwernissen sind insbesondere gegeben bei
(2) Bei Arbeiten nach Absatz 1 muss der Reservetaucher für den Notfall zum sofortigen Eingreifen bereitstehen. DA
(3) Bei Arbeiten in einer Strömung von mehr als 1,5 m/s ist der Taucher zusätzlich durch geeignete Maßnahmen wie Setzen einer Grundrolle oder eines Stromschutzschildes zu sichern.
Ein sofortiges Eingreifen ist gewährleistet, wenn der Reservetaucher
voll angezogen ist, jedoch bei Verwendung
DA zu § 23 Abs. 2: