§ 23
Arbeiten mit besonderen Erschwernissen
(1) Arbeiten mit besonderen Erschwernissen sind insbesondere gegeben bei
- Unterwassersprengarbeiten,
- Tauchen in Strömung von mehr als 1,5 m/s,
- Arbeiten in oder unter Wracks oder Bauwerken (Rohre, Pfahlroste, Durchschlupfe),
- Tauchgängen mit der Gefahr des Verhakens oder
- Tauchen in Tiefen von mehr als 30 m.
(2) Bei Arbeiten nach Absatz 1 muss der Reservetaucher für den Notfall zum sofortigen Eingreifen bereitstehen. DA
(3) Bei Arbeiten in einer Strömung von mehr als 1,5 m/s ist der Taucher zusätzlich durch geeignete Maßnahmen wie Setzen einer Grundrolle oder eines Stromschutzschildes zu sichern.
DA zu § 23 Abs. 2:
Ein sofortiges Eingreifen ist gewährleistet, wenn der Reservetaucher voll angezogen ist, jedoch bei Verwendung
- von Helmtauchgeräten mit Ausnahme von Helm, Pressluftbrust- und sonstigen Gewichten,
- von Leichttauchgeräten mit Ausnahme von Vollmaske, Tauchgerät und Gewichtsgürtel.