B. Zusätzliche Bestimmungen für Helmtauchgeräte

§ 28
Sicherung am Arbeitsplatz unter Wasser

(1) Während der Arbeiten unter Wasser muss der mit Helmtauchgerät ausgerüstete Taucher ständig darauf achten, dass er nicht zuviel Auftrieb bekommt und plötzlich hochschießt.

(2) Bei Arbeiten mit Absturzgefahr muss der mit Helmtauchgerät ausgerüstete Taucher am Arbeitsplatz unter Wasser zusätzlich gesichert werden. DA


DA zu § 28 Abs. 2:

Zur Sicherung gegen Absturzgefahr kann z. B. eine Leine entsprechender Tragkraft an der Firstöse des Taucherhelms angeschlagen werden.