C. Zusätzliche Bestimmungen für Leichttauchgeräte
§ 29
Ausrüstung von Leichttauchern
Der Unternehmer hat zusätzlich zur Mindestausrüstung nach § 14 Abs. 1 beim Tauchen mit Leichttauchgeräten eine Ausrüstung zur Verfügung zu stellen, die den Taucher im Bedarfsfall an die Wasseroberfläche bringt und die ein sicheres Bergen eines verunfallten Tauchers ermöglicht.
DA zu § 29:
Geeignete Ausrüstungsgegenstände sind z.B.:
- Gewichte, die unter Wasser leicht abgelegt werden können, Trockentauchanzüge,
- Tariermittel,
- Bergegurt,
- Auftriebsrettungsmittel entsprechend E DIN EN 12628 "Tauch-Zubehör; Kombinierte Tarier- und Rettungsmittel; Funktionelle und sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungsverfahren".