IV. Prüfung der Ausrüstung

§ 31
Prüfung der Ausrüstung

(1) Vor jedem Tauchgang ist die Funktionsfähigkeit des benutzten Tauchgerätes sowie die Vollständigkeit und der betriebsbereite Zustand der gesamten Ausrüstung vom Taucher zu prüfen.

(2) Vor jedem Tauchgang sind die für die Taucherarbeiten erforderlichen Ausrüstungsgegenstände (Geräte, Einrichtungen und Hilfsmittel) vom Tauchereinsatzleiter zu prüfen. DA

(3) Der Unternehmer muss die Taucherausrüstung nach Bedarf, jedoch jährlich mindestens einmal von einem Sachkundigen auf Betriebssicherheit prüfen lassen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten. DA

(4) Schadhafte und nicht betriebsbereite Geräte sind als solche zu kennzeichnen und dem Gebrauch zu entziehen.


DA zu § 31 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn insbesondere folgende Prüfungen durchgeführt werden:

  1. Luftversorgungsanlage durch Probelauf und Kontrolle des Luftvorrates,
  2. Telefon durch Sprechprobe,
  3. Schläuche, Leinen, Elektroleitungen durch Sichtkontrolle auf äußere Beschädigung.


DA zu § 31 Abs. 3:

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des jeweiligen Arbeitsmittels hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand des Arbeitsmittels beurteilen kann.

Diese Anforderungen erfüllen z. B. die einschlägig ausgebildeten und erfahrenen Monteure der Hersteller- und Wartungsfirmen sowie entsprechend ausgebildetes, betriebszugehöriges Personal.