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Hochbau > Umsetzungshilfen > §§ > BG-Vorschriften > DGUV Vorschrift 40: Taucherarbeiten
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V. Verhalten bei Taucherunfällen

§ 32
Verhalten bei Taucherunfällen

(1) Der Tauchereinsatzleiter hat dafür zu sorgen, dass Taucher mit Anzeichen von Druckfallerkrankungen umgehend unter Sauerstoffatmung in ein Behandlungszentrum gebracht werden.

(2) Bei Vorhandensein einer Taucher-Druckkammer kann die Rekompressionsbehandlung an der Tauchstelle eingeleitet werden. Der Tauchereinsatzleiter hat zu veranlassen, dass umgehend ein Arzt hinzugezogen wird.DA

(3) Ist nach einem Unfall unter Wasser das Leben des Tauchers nur durch Abweichen von der Austauchtabelle zu retten, ist beim Taucher sofort im Anschluss an die medizinische Notversorgung - falls diese in der Taucher-Druckkammer nicht möglich ist - nach ärztlicher Entscheidung eine Rekompressionsbehandlung durchzuführen.


DA zu § 32 Abs. 2:

Die Rekompression ist - wenn vom fachkundigen Arzt keine abweichenden Anweisungen gegeben werden - nach den Vorgaben der BG-Information "Behandlung von Erkrankungen durch Arbeiten in Überdruck (Arbeiten in Druckluft, Taucherarbeiten) (BGI 690)" durchzuführen.