§ 6
Elektrische Einrichtungen für Taucherarbeiten
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen den sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechen und für den Einsatz unter Wasser geeignet sein. Sie müssen insbesondere folgende Forderungen erfüllen:
- Die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssen durch auffällig gekennzeichnete Hauptschalter, deren Schaltstellung erkennbar ist, allpolig abschaltbar sein.
- Als Leitungen sind geeignete Gummischlauchleitungen oder gleichwertige Leitungsarten zu verwenden. DA
- Die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel sind in eine
der folgenden Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren
(zu hohe Berührungsspannung) wahlweise einzubeziehen:
- Schutzisolierung mit Isolationsüberwachung,
- Schutzkleinspannung
oder
- Fehlerstrom-Schutzschaltung (Nennfehlerstrom IFN = 30 mA).DA
- Die elektrischen Betriebsmittel müssen druckwasserdicht sein. DA
DA zu § 6 Nr. 2:
Gummischlauchleitungen sind geeignet, wenn sie mindestens H07RN-F nach DIN VDE 0282-4 "Gummiisolierte Leitungen mit Nennspannungen bis 450/750 V; Teil 4: Flexible Leitungen" entsprechen.
DA zu § 6 Nr. 3:
Bezüglich Schutzkleinspannung siehe DIN VDE 0100-430 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Schutzmaßnahmen; Schutz von Kabeln und Leitungen gegen Überstrom".
DA zu § 6 Nr. 4:
Elektrische Betriebsmittel sind druckwasserdicht, wenn sie z. B. Schutzgrad IP 68 nach EN 60529/DIN VDE 0470-1 "Schutzarten durch Gehäuse (IP Code)" entsprechen.