Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen den sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechen und für den Einsatz unter Wasser geeignet sein. Sie müssen insbesondere folgende Forderungen erfüllen:
Gummischlauchleitungen sind geeignet, wenn sie mindestens H07RN-F
nach DIN VDE 0282-4 "Gummiisolierte Leitungen mit Nennspannungen bis 450/750 V;
Teil 4: Flexible Leitungen" entsprechen.
Bezüglich Schutzkleinspannung siehe DIN VDE 0100-430 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Schutzmaßnahmen; Schutz von Kabeln und Leitungen gegen Überstrom".
Elektrische Betriebsmittel sind druckwasserdicht, wenn sie z.
B. Schutzgrad IP 68 nach EN 60529/DIN VDE 0470-1 "Schutzarten durch Gehäuse (IP Code)"
entsprechen.
DA zu § 6 Nr. 2:
DA zu § 6 Nr. 3:
DA zu § 6 Nr. 4: