§ 9
Tauchergruppe

(1) Taucherarbeiten dürfen nur von Tauchergruppen ausgeführt werden.

(2) Jede Tauchergruppe muss aus zwei Tauchern, einem Signalmann und einem Taucherhelfer bestehen. DA

(3) Abweichend von Absatz 2 kann der Taucherhelfer entfallen, wenn mit autonomen Tauchgeräten getaucht wird oder wenn sich alle Regeleinrichtungen der Tauchgeräte im Griffbereich des Signalmannes befinden. Die Bedienung eines Kompressors oder der Wechsel der Druckluftflaschen darf jedoch dem Signalmann nicht zugewiesen werden.


DA zu § 9 Abs. 2:

Für andere, mit dem Tauchereinsatz zusammenhängende Tätigkeiten können weitere Beschäftigte erforderlich sein, z. B. zum Ankleiden des Helmtauchers, zur Bedienung eines Kranes oder zum Führen des Taucherfahrzeuges.